Aktuelle Kanzlei-Infos
Liebe Kunden!
Wir haben uns Gedanken gemacht, wie wir trotz aller Herausforderungen wieder ein Stück Normalität in unseren Kanzleialltag bringen können um weiterhin der perfekte Ansprechpartner für Sie zu sein.
1. Telefonische Erreichbarkeit:
Sie erreichen uns telefonisch in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00- 16:00 Uhr und Freitag von 08:00- 12:00 Uhr!
Falls wir gerade nicht persönlich abheben können, ist unser e-Office für Sie erreichbar. Dort können Sie problemlos Ihren Namen und Telefonnummer, sowie auch Ihr Anliegen deponieren, oder Sie schicken Ihr Anliegen an das jeweilige Team:
Beratung:
Personalverrechnung:
Rechnungswesen:
Allgemeine Anliegen:
2. Abgabe der Unterlagen:
Sie finden im Innenbereich neben der Kanzleitür im Erdgeschoss einen großen Postkasten (siehe Bild). Dort können Sie jederzeit unabhängig von unserer Anwesenheit (MO bis DO 08:00-16:00 und FR 08:00-12:00) Ihre Belege bzw. Unterlagen abgeben.
Drücken Sie dafür den Türknopf mit der Aufschrift „ebit“, die Eingangstüre öffnet sich automatisch und Sie haben Zugang zu unserem Postkasten. Dieser ist diebstahlsicher und eignet sich auch für A4 Ordner. Dadurch können Sie die Belegabgabe ab 1.10.2021 ganz nach Ihren persönlichen zeitlichen Wünschen gestalten.
Falls Sie Interesse an einer digitalen Anlieferung haben, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.
3. Abholung von Unterlagen und Belegen
Um Unterlagen abzuholen ersuchen wir Sie ab 1.10.2021 mit Ihrem zuständigen Betreuer einen Kurztermin individuell zu vereinbaren! Bei diesem persönlichen Termin können Sie eventuelle Anliegen besprechen und Ihre Unterlagen in Empfang nehmen.
4. Besprechungstermine
Sie können jederzeit gegen telefonische Voranmeldung oder via E-Mail mit einem unserer Mitarbeiter Ihren persönlichen Wunschtermin vereinbaren.
5. Kurzbesprechungen
Auch für kurzfristige persönliche Besprechungen bitten wir um vorherige telefonische Kontaktaufnahme.
ebit Postkasten
Wir setzen auf
Digitalisierung

Digitale Kanzlei DATEV
Steuern Digital
Einsatz modernster Technik
News –
wir halten Sie auf dem Laufenden
Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.
Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben.
Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden.
Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.
Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.
Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.
Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.
Bild: © Adobe Stock - Racamani
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