Begünstigt besteuertes Jahressechstel wird eingeschränkt
Wie allgemein bekannt, sind Other references (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sixth The gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (so genanntes „Jahressechstel“). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages from 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise tax-free, wenn das Jahressechstel die Duty-free allowance from 2,100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt.
Other allowances liegen lt. VwGH nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich from den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels. Jedoch erhöhten Provisionen nach bisheriger Meinung des BMF the Annual instalment, sofern sie laufend mit dem Fixgehalt ausgezahlt wurden und führten so zu einer Tax adjustment, da der jeweils 13. und 14. Teil der Sonderzahlung ebenfalls mit dem begünstigten Satz besteuert wurde. Dies galt sowohl für wirtschaftlich bereits verdiente Provisionen (Prämie 2009 wird z.B. in 14 Teilbeträgen 2010 ausbezahlt), als auch für Akontierungen (Prämie 2010 wird in 14 Teilbeträgen 2010 akontiert).
Im neuen Lohnsteuerprotokoll 2010 wurde diese Rechtsansicht nun geändert. Das nachträgliche Ausbezahlen der Prämie in Teilbeträgen increased nun nicht mehr the Annual instalment. Bei laufender Akontierung wird gestützt durch ein VwGH-Erkenntnis (GZ 0665/57 vom 21.11.1960) wohl auch further von laufenden Bezügen ausgegangen werden können, welche für den Steuerpflichtigen vorteilhaft das Jahressechstel erhöhen. Die Übernahme der neuen Rechtsansicht in den Erlass wurde jedoch vom BMF noch nicht vollzogen. Somit exists insbesondere noch Unsicherheit in der Frage, ab wann und wie die neue Rechtsansicht exekutiert wird. Es ist daher bei der Vereinbarung von Auszahlungsmodalitäten Vorsicht geboten!
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