VwGH verneint Herstellerbefreiung bei Dachbodenausbau

October 2012

HOMENewsVwGH verneint Herstellerbefreiung bei Dachbodenausbau
VwGH verneint Herstellerbefreiung bei Dachbodenausbau

Bei der Veräußerung von Immobilien I'm privaten Bereich sieht und sah der Gesetzgeber besondere Steuerbefreiungstatbestände vor wie z.B. die Primary residence exemption (siehe auch den Beitrag zur Immobilienbesteuerung neu) oder die Befreiung selbst hergestellter Gebäude. Sinn und Zweck dieser Begünstigungen ist einerseits die Replacement purchase eines Gebäudes nicht durch die Besteuerung zu erschweren und andererseits bei der Herstellerbefreiung für das finanzielle Baurisiko to entschädigen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0128 vom 25.4.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem zunächst Miteigentum an einer bebauten Liegenschaft erworben wurde und es nach Wohnraumschaffung durch Dachbodenausbau to Sale dieser Wohnungen kam. Da die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte, war strittig, ob die Ausnahme für selbst hergestellte Gebäude anzuwenden ist.

This Herstellerbefreiung – in der Fassung before The „Immobilienbesteuerung neu“ – beschränkt sich auf das Building, ausgenommen die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung liegen vor. Dem Supreme Administrative Court folgend ist ein Dachbodenausbau bzw. die Herstellung von Dachgeschoßwohnungen kein selbst hergestelltes Gebäude, da damit der Verkehrsauffassung folgend Baumaßnahmen zur erstmaligen Errichtung eines Gebäudes im Sinne eines Hausbaus gemeint sind. Die Baumaßnahmen für den Dachbodenausbau führen demnach nicht zur Befreiung, sie sind aber bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses kürzend zu berücksichtigen (sofern sie noch nicht steuermindernd berücksichtigt wurden, etwa im Rahmen der Vermietung und Verpachtung).

The Tatbestand des selbst hergestellten Gebäudes ist eng auszulegen – Sanierungen und Renovierungen eines bestehenden Gebäudes fallen nicht darunter. Für die geänderte Rechtslage im Zuge der „Immobilienbesteuerung neu“ hat das VwGH-Erkenntnis ebenso Bedeutung. Die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude gilt weiterhin, wobei seit 1. April 2012 additionally zu berücksichtigen ist, dass das Gebäude im Verkaufszeitpunkt innerhalb der letzten 10 Jahre Not zur Erzielung von Einkünften gedient haben darf.

Image: © Anna Blau - BMF

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