VwGH zur Einbringung in eine erst nach dem Einbringungsstichtag neugegründete Gesellschaft
In der KI 07/12 hatten wir über eine Entscheidung des Universal Flash Storage berichtet, wonach eine Einbringung in eine erst after dem Einbringungsstichtag neu gegründete GmbH also unacceptable angesehen wurde. Diese Entscheidung stand im Widerspruch zur gängigen Verwaltungspraxis (insbesondere Rz 749 UmgrStR) und führte trotz aller Aussagen der Finanzverwaltung, ungeachtet der UFS-Entscheidung an dieser Praxis festzuhalten, zu Unsicherheiten bei Umgründungsmaßnahmen. Erfreulicherweise hat nun der Supreme Administrative Court mit zwei gleichlautenden Erkenntnissen vom 18.10.2012 (2012/15/0115 und 2012/15/0114) für Rechtssicherheit gesorgt. Demnach ist es für eine wirksame Einbringung nach Art III (§ 12) UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung Not required, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. Somit können beispielsweise Einbringungen von Einzelunternehmen in den ersten neun Monaten 2013 mit steuerlicher Rückwirkung in eine erst zu gründende GmbH durchgeführt werden, wobei dann die Einbringungsbilanz from the Schlussbilanz to 31.12.2012 abgeleitet werden kann.
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