Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag

Dezember 2014

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Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag

For Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller.

Or Social security obligation für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze from 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit None weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze amounting to 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Income, z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld, is available.

In den verbleibenden Wochen des alten Jahres sollte der voraussichtliche Gewinn from the selbständigen Tätigkeit for the year 2014 berechnet und abgeschätzt werden. Sofern sich dabei herausstellt, dass die entsprechenden Grenzen überschritten werden, sollte eine Registration bei der GSVG noch vor Jahresende erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten one Beitragszuschlag from 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

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