Mandatory share from private foundation exempt from capital yield tax

May 2016

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Mandatory share from private foundation exempt from capital yield tax

Es ist nicht neu, dass das Pflichtanteilsrecht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Testierfreiheit des Erblassers steht. Auch die Possibility, Pflichtanteilsansprüche durch Vermögensübertragung an eine Stiftung zu umgehen, wurde durch mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen in den letzten Jahren stark eingeschränkt. Demnach bleiben die in die Stiftung übertragenen Vermögenswerte furtherpflichtteilsrelevant“, wenn sich der Stifter bis zum Ableben wesentliche Ein- und Zugriffsrechte vorbehalten hat. Als solche gelten beispielsweise ein Widerrufsrecht bzw. andere Änderungsrechte, durch welche die Vermögensübertragung faktisch again Undo gemacht werden kann. Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015, welches ab 1.1.2017 relevant wird, geht der Gesetzgeber nun noch einen Schritt weiter und sieht vor, dass jeder Vermögenstransfer in eine Stiftung also anrechnungspflichtige Schenkung gilt. Pflichtanteilszahlungen aus Stiftungen werden daher vermutlich künftig häufiger anfallen.

Umso mehr überrascht es, dass die Finanzverwaltung Pflichtanteilszahlungen Australia dem Vermögen der Privatstiftung also KESt-pflichtige Zuwendung werten wollte, was zu einer Disadvantage im Vergleich zu einer „regulären“ (steuerfreien) Erbschaft geführt hätte. Das Federal Fiscal Court (BFG) hat bereits im Jahr 2014 diese Auffassung verworfen und entschieden, dass der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine KESt-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt. Begründet wird diese Sichtweise damit, dass die Payment Not auf einer stiftungsrechtlichen Grundlage beruht und keine für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche, von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers vorliegt. Gegen diese Entscheidung des BFG hat die Finanzverwaltung außerordentliche Revision beim VwGH beantragt.

The Supreme Administrative Court (GZ Ra 2014/15/0021 vom 10.2.2016) hat nun erfreulicherweise bestätigt, that the Auszahlung des Pflichtteilsanspruches keine KESt-pflichtige Zuwendung ist. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG dennoch auf, da dieses keine Feststellungen zur Höhe der Pflichtteilsansprüche getroffen hat. Sollte durch den im gegenständlichen Fall abgeschlossenen Vergleich mehr als der Pflichtteil abgegolten worden sein, so wäre der übersteigende Betrag sehr wohl als steuerpflichtige Zuwendung zu qualifizieren gewesen.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

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