Kurz-Info: Voraussetzungen für die Echtheit einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung
Seit 1. Jänner 2003 räumt § 11 Abs. 2 UStG die Möglichkeit ein, eine Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Ausführungsverordnung hiezu wurde nun im BGBl I Nr. 71/2003 veröffentlicht. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist demnach gewährleistet, wenn
- die Rechnung mit einer Signatur laut Signaturgesetz versehen ist und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdienstanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder
- die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird.
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