Artikel zum Thema: Gastronomie
Entschädigung für Verdienstentgang laut Epidemiegesetz - unklare Rechtslage!
Wie bereits Interessenverbände bzw. Medien informiert haben, ist die Aushebelung der Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 durch die Bundesregierung unter Rechtsexperten umstritten. Anstelle des Ersatzes des Verdienstentgangs des Unternehmers treten diverse Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe, Härtefall- bzw. Hilfsfonds etc.) gemäß des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
Von verschiedenen Verbänden werden bereits Sammelklageverfahren angestrebt. Der Ausgang eines solchen Klageverfahrens ist ungewiss. Sollte jedoch den Klägern am Ende dieses – wohl länger andauernden – Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof recht gegeben werden, dann würden nur jene Unternehmer einen Ersatz des Verdienstentgangs (unter Anrechnung der bisher erhaltenen Zuschüsse) erhalten, die im ersten Schritt innerhalb der gesetzlichen Frist einen entsprechenden Antrag auf Entschädigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. an das zuständige Magistrat gestellt haben. Der Antrag muss binnen 6 Wochen nach Ende der Beschränkungsmaßnahmen – somit nach rechtlich möglicher Wiedereröffnung – bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat eingelangt(!) sein. Aufgrund des schrittweisen Vorgehens hinsichtlich der Lockerungen der sogenannten Covid-19-Maßnahmen ergeben sich hier je nach Branche und/oder Unternehmensgröße unterschiedliche Fristen (z.B. konnten Gastronomiebetriebe ab 15.5.2020 wieder geöffnet werden). Daher möchten wir darauf hinweisen, dass im Juni 2020 weitere Antragsfristen ablaufen werden. Sollten Sie sich zur Antragstellung auf Entschädigung des Verdienstentgangs und der Beschreitung des Klagsweges entscheiden, empfehlen wir eine rechtsanwaltliche Vertretung aufzusuchen oder sich einem Sammelklageverband anzuschließen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde wird den Antrag auf Entschädigung mit einem Bescheid abweisen. Gegen diesen negativen Bescheid muss innerhalb der gesetzten Frist eine Berufung eingebracht werden, um sich den Rechtsweg offen zu halten und im Falle einer eventuellen Erledigung der rechtlichen Fragen durch den Verfassungsgerichtshof zugunsten der klagseinbringenden Unternehmer ebenfalls entschädigungsberechtigt zu sein.
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