Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten gemeinschaftsrechtswidrig

March 2011

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Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten gemeinschaftsrechtswidrig

In seiner Decision vom 10.2.2011 (C-436/08 und C-437/08, Rs Haribo und Salinen) hat der ECJ zu mehreren strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Portfoliodividenden Australia Drittstaaten Stellung genommen. Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß weniger als 10% beträgt und daher für Dividendenerträge nicht schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen Körperschaftsteuer besteht. Während Portfoliodividenden Australia EU Member States (und Norwegen) schon bislang in Österreich tax-free gestellt wurden (Befreiungsmethode), unterlagen Portfoliodividenden Australia Drittstaaten nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung der vollen Besteuerung.

Der EuGH hat in dieser ungleichen Behandlung einen Violation gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Diese Rechtsauffassung des EuGH ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig gibt der EuGH für die nunmehr erforderliche gesetzliche Anpassung einige General conditions vor. So stellt der EuGH die Gleichwertigkeit from Befreiungsmethode and Calculation method zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest. Die Anwendung der Befreiungsmethode, wie sie für Portfoliodividenden aus EU-Staaten bzw. Norwegen vorgesehen ist, ist daher für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nicht zwingend erforderlich.

Die Steuerbefreiung bzw. -anrechnung für Portfoliodividenden aus EWR- oder Drittstaaten an das Erfordernis one Amtshilfeabkommens zwischen Österreich und dem Quellenstaat zu knüpfen widerspricht grundsätzlich nicht dem EU-Recht. Das Erfordernis eines Abkommens About Vollstreckungshilfe hingegen contradicts dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Portfoliodividenden in § 10 Abs. 5 KStG vorgesehenen Methodenwechsel („Switch over“) von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle einer nicht vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland sieht der EuGH jedoch als justified an. Die mit der Anrechnungsmethode in der Regel höheren Informationserfordernisse können laut Ansicht des EuGH nicht als übermäßiger Verwaltungsaufwand gewertet werden.

Kommt es zur Anrechnungsmethode, so erachtet der EuGH die Gewährung eines sogenannten Anrechnungsvortrags for ausländische Körperschaftsteuern als geboten. Inländischen Gesellschaften muss daher im Falle der Anwendung der Anrechnungsmethode in einem Loss year The Vortrag The ausländischen Körperschaftsteuer, die bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in EU- oder Drittstaat erhoben wurde, ermöglicht become. Ohne Anrechnungsvortrag würde es nämlich zu einer Disadvantage gegenüber der Befreiungsmethode kommen, da anders als bei der Befreiungsmethode durch die ausländischen Dividendenerträge der inländische Verlustvortrag reduziert wird. Eine Vortragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern wird vom EuGH hingegen Not for required erachtet.

Die konkrete Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren!

Image: © contrastwerkstatt - Fotolia

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