Strict regulations against wage and social dumping in the course of labour market liberalisation.
With 1. Mai 2011 öffnet sich der österreichische Arbeitsmarkt für Employee und Unternehmer aus den „neu beigetretenen“ Mitgliedstaaten Hungary, Poland, Czech Republic, Slovakia, Slovenia, Estonia, Latvia and Lithuania. Da damit zusammenhängend verstärktes Lohn- und Sozialdumping befürchtet wird, tritt mit 1.5.2011 das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) in Kraft. Neben aus dem Gesetzestitel ableitbaren Maßnahmen werden etwa auch die Sicherung des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen sowie die Sicherstellung der vorgegebenen Taxes und Sozialbeiträge angestrebt. Die Regelungen gelten nicht nur für grenzüberschreitende Tätigkeiten nach Österreich – es wird befürchtet, dass in Österreich tätige ausländische Arbeitgeber von einer Mindestentlohnung abweichen könnten - sondern auch für in Österreich ansässige Arbeitgeber. Neben verschiedenen Kontrollmechanismen sehen die Bestimmungen auch strenge Strafen bei Lohn- und Sozialdumping vor.
Die Kontrollbestimmungen sehen vor, dass Payslip documents in German in Österreich vom Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen, um eine Überprüfung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Mindestentgelts zu ermöglichen. Dazu zählen z.B. Arbeitsvertrag und Lohnzahlungsnachweise. Die operative Kontrolle vor Ort wird von Mitarbeitern der Finanzpolizei durchgeführt, denen auch das Recht zukommt, Personenbefragungen durchzuführen. Die Finanzpolizei stellt also den tatsächlich bezahlten Lohn fest.
For the Koordination bzgl. Kontrollen und Sanktionen ist die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) zuständig. Sie ermittelt durch Gegenüberstellung der Erhebungsergebnisse durch die Finanzpolizei und dem korrekten Grundgehalt, das sich aus Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag ergibt, ob Lohn- und Sozialdumping vorliegt und Reimbursed gegebenenfalls Anzeige. Für die Construction industry werden diese Funktionen auch von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse übernommen. Die WGKK führt überdies eine korrespondierende Verwaltungsstrafevidenz.
Die Anzeigen wegen Lohn- und Sozialdumping werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit hohen Geldstrafen belegt – Straffreiheit ist nur bei erstmaligem Vergehen möglich und wenn bloß geringfügiges Verschulden des Arbeitgebers vorliegt und es sich auch betragsmäßig um ein geringes Abweichen von der vorgeschriebenen Entlohnung handelt. Es ist dann nur die Differenz in einer angemessenen Frist nachzuzahlen. Die Geldstrafen bei nicht bloß geringfügiger Unterentlohnung belaufen sich auf 1.000 bis 10.000 € pro Arbeitnehmer (bei maximal drei unterentlohnten Arbeitnehmern) und im Wiederholungsfall auf 2.000 bis 20.000 € pro Arbeitnehmer. Bei mehr als drei unterentlohnten Arbeitnehmern erhöht sich die Strafe auf 2.000 bis 20.000 € bzw. 4.000 bis 50.000 € im Wiederholungsfall. Außerdem ist ein Straftatbestand erfüllt wenn der Finanzpolizei The Zutritt zu Arbeitsstätte, Betriebsräumen etc. verwehrt wird (500 bis 5.000 €, 1.000 bis 10.000 € im Wiederholungsfall) oder wenn die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereitgehalten werden – der Strafrahmen gilt wie bei der Zutrittsverweigerung. Neben der Geldstrafe bei Lohndumping bei mehr als drei Arbeitnehmern bzw. grundsätzlich im Wiederholungsfall kommt es auch zu einem Ausübungsverbot der Tätigkeit in Austria für den (ausländischen) Arbeitgeber für zumindest ein Jahr. Bei Missachtung folgt wiederum eine Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 €.
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