Failure to disclose previous annual financial statements does not always lead to penalty payments

August 2011

Categories: Client Information
HOMENewsFailure to disclose previous annual financial statements does not always lead to penalty payments
Failure to disclose previous annual financial statements does not always lead to penalty payments

Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag to 31. Dezember 2010 sind bis 30. September 2011 obliged, Jahresabschluss samt Lagebericht beim Firmenbuch einzureichen. Seit Beginn 2011 wird ein Verstoß gegen die Einhaltung der Offenlegungspflichten – dazu zählt auch eine verspätete Einreichung – mit Zwangsstrafen geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft.

Abgesehen von einer Schonfrist bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen - entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden, wenn this länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.

Image: © Kurt Kleemann - Fotolia

Scroll to Top