Failure to disclose previous annual financial statements does not always lead to penalty payments
Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag to 31. Dezember 2010 sind bis 30. September 2011 obliged, Annual financial statements samt Lagebericht beim Firmenbuch einzureichen. Seit Beginn 2011 wird ein Violation of die Einhaltung der Offenlegungspflichten – dazu zählt auch eine verspätete Einreichung – mit Mandatory penalties geahndet. Die Strafe trifft sowohl die Gesellschaft als auch Geschäftsführer/Vorstand und variiert in Abhängigkeit von der Größe der Kapitalgesellschaft.
Abgesehen von einer Time limit bis Ende Februar 2011 sind auch Alt-Jahresabschlüsse von dieser Zwangsstrafenbestimmung umfasst. Nun hat das Oberlandesgericht Wien – mit Rückbezug auf die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen - entschieden, dass keine Strafen für nicht offengelegte Jahresabschlüsse verhängt werden, when this länger als sieben Jahre zurückliegen, niemals vom Firmenbuchgericht eingemahnt worden sind und das Unternehmen die Folgejahresabschlüsse ordnungsgemäß offengelegt hat.
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