Cross-period error correction also possible for time periods that have already expired
Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Retirement kommt. Der Supreme Administrative Court hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung is, due to der mittlerweile eingetretenen Statute of limitations Not more Possible ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und corresponds to damit Not dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitprinzip.
Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf ten years ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Correction takes place upon request or. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht, sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.
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