Treu und Glauben bei kürzerer Nutzungsdauer?
At außerbetrieblichen Vermietungseinkünften gilt nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG die gesetzliche Vermutung einer jährlichen Abschreibung von 1,5% der Bemessungsgrundlage (entspricht einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren). Eine allenfalls kürzere Nutzungsdauer kann vom Steuerpflichtigen über Antrag geltend gemacht werden. In diesem Fall trifft den Steuerpflichtigen die Beweislast The kürzeren Nutzungsdauer, die in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erforderlich macht.
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat sich der Supreme Administrative Court (GZ 2011/15/0126 vom 15.9.2011) damit befasst, ob eine first von der Abgabenbehörde nicht beanstandete kürzere Nutzungsdauer (die auch durch ein Gutachten belegt wurde) für spätere Veranlagungszeiträume unter den Grundsatz von Treu und Glauben fällt. Diese Ansicht hat der VwGH leider abgelehnt. Nach Auffassung des VwGH hat die Abgabenbehörde das Recht bzw. die Verpflichtung, die Correctness der gewählten Nutzungsdauer for jeden einzelnen Veranlagungszeitraum zu überprüfen. An dieser Verpflichtung ändert sich nichts, wenn die Finanzverwaltung first den angewendeten Abschreibungssatz für die Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt hat und first for the folgenden Veranlagungszeiträume eine entsprechende Proof of evidence (inklusive Befassung mit dem Sachverständigengutachten) verlangt. Da im konkreten Fall das Gutachten den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer nicht mit ausreichenden Argumenten untermauern konnte, wurde mit Ausnahme des bereits verjährten ersten Veranlagungszeitraums die gewählte Nutzungsdauer Not akzeptiert.
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