Stability Act 2012 in the government draft

April 2012

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Stabilitätsgesetz 2012 in der Regierungsvorlage

Das Stabilitätsgesetz 2012 (der abgabenrechtliche Teil wird als Stability Law 2012 bezeichnet und tritt grundsätzlich mit 1st April 2012 in Kraft) liegt nun als Regierungsvorlage vor. Nachfolgend werden im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu KI 03/12) vorgenommene wichtige Changes and Clarifications shown.

Ausgliederung von Immobilienprojekten umsatzsteuerlich erst ab 1. September unattraktiv

Wie berichtet sollen gängige Modelle („Kommunalleasing“) im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Immobilienerrichtungen durch Not to Input VAT deduction berechtigte Steuerpflichtige (z.B. Gemeinden) künftig unattraktiv gemacht werden. Diese Maßnahme tritt nun anstelle mit 1. April erst mit 1. September 2012 in Kraft, um geplante Bauvorhaben in der Hauptsaison der Bauwirtschaft nicht zu gefährden. Mitentscheidend für diese Verschiebung ist auch, dass aktuelle Bauvorhaben der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung des bisher möglichen Stundungseffekts kalkuliert worden sind und deshalb eine abrupte Veränderung vermieden werden soll.

Weiters erfolgte eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff „Beginn der Gebäudeerrichtung“. Als Beginn ist demnach der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen.

Umsatzsteuer – 20 jähriger Zeitraum für Vorsteuerberichtigungen

Durch das Stabilitätsgesetz 2012 soll der Period for anteilige Vorsteuerberichtigungen in connection with Properties und somit auch mit Gebäuden von 10 auf 20 Jahre verlängert werden, wodurch es bei einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Wechsel von der steuerpflichtigen Vermietung zur privaten Nutzung) zu anteiligen (negativen) Vorsteuerberichtigungen kommt. In der Regierungsvorlage wurde nun wiederholt klargestellt, dass der verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum nur für jene Grundstücke nicht gilt, die vom Unternehmer before 1st April 2012 erstmals als Fixed assets verwendet werden oder wenn bei der (umsatzsteuerpflichtigen) Residential rental The Tenancy agreement before dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde. Liegt der Mietvertrag rechtzeitig vor, ist die Fertigstellung und Nutzung des Gebäudes nach dem 31.3.2012 unproblematisch. However kommt es dann bei einem späteren Mieterwechsel to Extension des Vorsteuerberichtigungszeitraums open 20 years, da dann der im Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde.

Aufwendungen bei Grundstücksveräußerungen

Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bei Einkünften aus private property sales through Körperschaften, die nicht unter § 7 Abs. 3 KStG fallen (AG und GmbH haben keine private Sphäre und sind deshalb ausgenommen) None damit zusammenhängenden Expenses und Ausgaben deducted can be. Betroffen sind von dieser Regelung insbesondere Privatstiftungen, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie auch befreite Körperschaften (z.B. Vereine). Mit der Veräußerung zusammenhängende Ausgaben sind z.B. Verkaufsprovisionen an Makler, Kosten für Inserate oder Vertragserrichtungskosten.

Property income tax

Allfällige durch die neue Immobilienertragsteuer eintretende Härtefälle sollen etwa durch die Primary residence exemption abgeschwächt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Regierungsvorlage eine negative Klarstellung insoweit, als bei Anwendung der „rettenden“ Zweijahresfrist The Principal residence nicht nur bereits seit der Anschaffung, sondern auch ununterbrochen bis to Sale bestanden haben muss. Sollte also der Hauptwohnsitz vor dem Verkauf aufgegeben werden, ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf eine zumindest durchgehend fünfjährige Hauptwohnsitzfrist erfüllt wurde. Nach dem Verkauf muss der Hauptwohnsitz jedenfalls aufgegeben werden, da der Sinn und Zweck der Befreiung ist, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Anschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Generell umfasst die Primary residence exemption wie bisher Eigenheim/Eigentumswohnung samt Grund und Boden.

The Taxation at the Sale von Immobilien soll ja Basically und unabhängig von der früher geltenden Spekulationsfrist im Privatvermögen mit 25% erfolgen. Die 25% Besteuerung gilt auch im Operational area – kommt es hierbei zu Teilwertabschreibungen von Grundstücken oder zu einem Capital loss, so sind diese vorrangig mit positiven Einkünften aus Real estate sales to verrechnen. Erst danach kann eine weiter gehende Verlustverrechnung (innerbetrieblich, horizontal oder vertikal) erfolgen.

Die neue Besteuerung von Immobilien bringt auch systematische Änderungen mit sich, da etwa die Withdrawal von Grund und Boden Australia dem Operating assets (ausgenommen gewillkürtes Betriebsvermögen bei § 5 Abs. 1 Ermittlern) und die Überführung ins Privatvermögen keine unmittelbar steuerlichen Folgen auslösen sollen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass eine spätere Veräußerung unabhängig von der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Da die breast milk reserves also steuerverfangen bleiben, kann die Entnahme wie eine unentgeltliche Übertragung behandelt werden. Zu beachten ist allerdings, dass es due to der Veräußerung mit dem 25%igen Steuersatz Not possible ist, mit dem Tarifsatz steuerpflichtige stille Reserven aus dem Verkauf von Anlagevermögen steuerschonend auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten from Real estate zu übertragen.

Advance Ruling für Forschungsförderungen

Vergleichbar der schon seit 1. Jänner 2011 bestehenden Möglichkeit, für die Finanzverwaltung bindende Auskunftsbescheide für noch nicht realisierte Gestaltungen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung sowie Verrechnungspreise zu erwirken, soll dies nunmehr auch für den Bereich Research funding möglich sein. Demnach sollen upon request (gem. § 118a BAO) die Requirements für die Geltendmachung von Forschungsprämien für beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen modest bestätigt werden. Neben einem Administrative cost contribution from 1.000 € ist wichtig, dass bei Antragstellung ein Expert opinion der Forschungsförderungsgesellschaft m.b.H. beigebracht wird.

Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – wir halten Sie auf dem Laufenden.

Image: © webdata - Fotolia

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