Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend

April 2012

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Nächstgelegener Wohnsitz für Pendlerpauschale entscheidend

Die Kosten eines Arbeitnehmers for Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz werden grundsätzlich durch den Traffic deduction (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Verkehrsabsetzbetrag sollen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die mit der Autobenutzung entstehenden abgedeckt werden. Zusätzlich kann es – in Abhängigkeit von der Distance und von dem Umstand, ob die Benutzung eines Massenverkehrsmittels reasonable ist (Unzumutbarkeit liegt auch bei Unmöglichkeit vor) – zur Gewährung des großen bzw. kleinen Commuter discount kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639-W/10 vom 17.2.2012) mit der Situation auseinanderzusetzen, dass aufgrund des Family residence in Hungary and the Workplace in Austria vom Steuerpflichtigen die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales (im Ausmaß einer Entfernung von über 60 km) begehrt wurde.

The Universal Flash Storage versagte However, the Granting des (großen) Pendlerpauschales, da der Arbeitnehmer neben dem Familienwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz an der Adresse des Arbeitgebers innehatte und dieser Wohnsitz for die Beurteilung bzgl. Pendlerpauschale heranzuziehen ist. Als Residence gilt neben einer Wohnung oder Garconniere z.B. Also one Schlafstelle, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeitnehmern geteilt wird. Im vorliegenden Fall war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer den Nebenwohnsitz actually genutzt hatte und durchschnittlich nur einmal pro Woche zum Familienwohnsitz nach Ungarn heimgefahren ist.

Image: © PascalR - Fotolia

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