Steuerabkommen mit Liechtenstein
Nach längeren Verhandlungen wurde am 29.1.2013 mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches einen Beitrag zur Minderung der Steuerflucht leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind alle natürlichen Personen, the in Österreich ansässig sind und die ein Konto or Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern weiter, als auch Capital assets, das von Treuhändern in liechtensteinischen Stiftungen oder Trusts weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf 3.000 bis 6.000 Stiftungen. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als transparent or intransparent soll die Besteuerung künftig weitgehend after österreichischen Grundsätzen erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine Abgeltungssteuer for die Past einheben, die Taxation The zukünftigen Kapitalerträge vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die Eingangsbesteuerung und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die Zuwendungsbesteuerung carry out.
For the Past besteht ein Wahlrecht zwischen einer Tax recovery in Form einer anonymous one-time payment und einer Disclosure der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als strafbefreiende Selbstanzeige gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung als Proof für die durchgeführte Tax recovery. The Berechnungsformel für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des Abkommens mit der Switzerland. Ausgangspunkt ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der Tax rate hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15%, the Höchststeuersatz amounts to 30%, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf bis zu 38% steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro.
For the Taxation The laufenden Kapitalerträge ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende Abzugssteuer from 25% vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte transparente Stiftungen (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von intransparenten Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine Zuwendungssteuer from 25% abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird.
Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige Kontrollmechanismen vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw.
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