Mutual rental between foreigners for residential purposes does not constitute abuse

March 2013

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Mutual rental between foreigners for residential purposes does not constitute abuse

Zwei befreundete Personen erwarben zwei Eigentumswohnungen, um sie jeweils an das Kind des anderen fremdüblich to vermieten. Die Wohnungen befanden sich im selben Haus und hatten idente Wohnflächen. Die Landlord haben die mit dem Erwerb der jeweiligen Wohnung zusammenhängende Umsatzsteuer als Input VAT geltend gemacht. Die Rental income (Vermietung zu Wohnzwecken) wurden konsequenterweise der Value Added Tax in Höhe von 10% unterworfen. The Tax office und der UFS sahen ausschließlich steuerliche Gründe (Steuerminderung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) für diese Konstruktion unter Freunden und werteten sie als Abuse im Sinne des §22 BAO mit Nichtanerkennung der Vermietungstätigkeit als Folge. Der Supreme Administrative Court (GZ 2010/15/0010 vom 18.10.2012) entschied jedoch, dass diese Gestaltung keinen Missbrauch darstellt.

Gemäß Supreme Administrative Court jurisprudence wird als Missbrauch eine Design angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung - vor dem Hintergrund des mit dem Abgabengesetz verfolgten Zieles - ungewöhnlich und unangemessen ist und die only due to der damit verbundenen Tax savings verständlich wird. Der VwGH argumentierte im vorliegenden Fall, dass es gemäß der Sechsten (MwSt) Richtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ob sie die Vermietung von Grundstücken (für Wohnzwecke) prinzipiell steuerfrei stellen wollen und somit auch der Vorsteuerabzug wegfällt oder ob sie Ausnahmen von der Steuerbefreiung festlegen und somit der Vorsteuerabzug zugelassen werden muss. Da sich Österreich im Bereich der Rental für Wohnzwecke gerade für die VAT liability entschieden hat, stellt der damit verbundene Input VAT deduction im vorliegenden Fall keinen Steuervorteil dar, der dem verfolgten Ziel der Richtlinie oder des nationalen Rechts zuwiderläuft. Außerdem führt die Vermietung per se Not dazu, dass die mit den Mieteinnahmen verbundene Value Added Tax (automatisch) low ist als der mit dem Erwerb der Wohnung verbundene Input VAT deduction.

Schließlich teilte der VwGH auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung bzw. des UFS, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, da die Erwerber der Wohnungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise quasi ihren eigenen Kindern die Wohnung vermieten und dazu noch selbst für deren Unterhalt aufzukommen haben. Dem VwGH folgend wurde nämlich gerade diese Konstruktion (Wohnungsüberlassung als Form der Unterhaltsgewährung) nicht gewählt, sondern die Wohnung am Markt vermietet und dem Wohnbedürfnis des eigenen unterhaltspflichtigen Kindes durch die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für die Anmietung einer anderen (wenn auch im selben Haus befindlichen) Wohnung entsprochen. Nach Auffassung des VwGH wäre es überschießend anzunehmen, dass die Vermietung von Eigentumswohnungen erst dann möglich sein soll, wenn das Wohnbedürfnis aller unterhaltspflichtigen Kinder gestillt ist.

Image: © nyul - Fotolia

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