Change in the foundation entrance tax for Liechtenstein foundations from 2014 onwards

October 2013

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Änderung der Stiftungseingangssteuer bei liechtensteinischen Stiftungen ab 2014

Bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Privatstiftungen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteuerte das gewidmete Wealth Met 25%, da mit Liechtenstein bisher keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang September das liechtensteinische Parlament grünes Licht für das Steuerabkommen between Liechtenstein and Austria gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und reduces die Eingangssteuersätze for Vermögensübertragungen an liechtensteinische intransparente Foundations auf einen Tax rate between 5% and 10%.

Unter einer intransparenten Foundation versteht man eine Stiftung, der aus steuerlicher Sicht Vermögen und Einkünfte zugerechnet werden können. Im Gegensatz hierzu wird bei einer transparenten Foundation Australia österreichischer Sicht das Vermögen steuerlich weiterhin direct dem Founder zugerechnet. Eine Stiftungseingangssteuer wird bei Widmungen an transparente Foundations nicht erhoben, allerdings werden auch die liechtensteinischen tax Begünstigungen der Stiftung aus österreichischer Sicht Not acknowledged. Bisher war die Unterscheidung zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen in der Praxis schwierig, da es keine gesetzlichen Regelungen gab, die eine Entscheidungsfindung vereinfacht hätten. In dem neuen Steuerabkommen sind nun erstmals Criteria angeführt, nach denen eine in Liechtenstein verwaltete Foundation also intransparent gilt. Diese Intransparenz ist fulfilled, if

  • weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied I'm Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen,
  • no Abberufungsrecht des Stiftungsrates durch den Stifter, einen Begünstigten oder durch eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und
  • no ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht.

The 5%ige Eingangssteuersatz bei Widmungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwendung, wenn additionally folgende Punkte fulfilled sind:

  • The Foundation Must gegenüber dem österreichischen Finanzamt offengelegt sein, wobei sich die Offenlegungsvorschriften nach österreichischem Stiftungseingangssteuergesetz richten und somit sämtliche Dokumente in der geltenden Fassung, welche die innere Organisation, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen, bis spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offenzulegen sind.
  • In Liechtenstein dürfen Not die Sondersteuerbestimmungen for Privatvermögensstrukturen zur Anwendung kommen. Nach liechtensteinischem Recht gelten als Privatvermögensstruktur alle Stiftungen, die ausschließlich Kapitalanlagen sowie Beteiligungen an juristischen Personen haben, die keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen.

Sofern die Disclosure der Liechtensteinstiftung gegenüber The österreichischen Financial administration Not takes place, kommt es zu einem sogenannten „Anonymitätszuschlag“ von 2,5% und somit zu einer Eingangsbesteuerung von 7,5%. Wird die Offenlegungspflicht Not fulfilled and wird die Stiftung in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur deklariert, kommt es zu einem Eingangssteuersatz from 10%.

The liechtensteinische Foundation gewinnt durch die Neuerungen ab 2014 an Attraktivität. Jedoch ist eine Disadvantage gegenüber The österreichischen offengelegten Private foundation mit einem Eingangssteuersatz von 2,5% further given. Ob diese Diskriminierung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, wird sich noch herausstellen müssen.

Image: © ki33 - Fotolia

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