No family allowance for studying abroad in a third country
Der Anspruch auf Family allowance ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit or. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Claim auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird.
Der UFS (GZ RV/0267-I/12 vom 25.10.2013) hatte sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem Family allowance für den Sohn beansprucht wurde, welcher vorerst für 1 bis 1,5 Jahre in den USA studieren werde, wobei der dortige Universitätsabschluss after insgesamt 4 Jahren erreicht werden würde. Außerdem wurde von den Eltern des Sohnes vorgebracht, dass er sich im Sommer wie auch im Winter jeweils für mehrere Wochen bei ihnen in Austria aufhält. In dem vorliegenden Fall kommt dem Begriff des „ständigen Auslandsaufenthalts“ als möglicher Ausschlussgrund von der Familienbeihilfe große Meaning zu. Hält sich ein Kind ständig im Ausland (in einem Third country) auf, so bleibt der Bezug von Family allowance in Österreich nämlich verwehrt. During the Begriffsauslegung kann dem UFS folgend auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der BAO zurückgegriffen werden. Der Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsdauer ist dabei nach dem objektiven Kriterium der körperlichen Anwesenheit zu beurteilen, wobei nicht schon dann von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden kann, wenn der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist.
The UFS bestätigte die Ansicht des Finance Department and denied den Claim open Family allowance aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts in one Third country. Mehrere Umstände wie z.B. ein für mehrere Jahre erteiltes Visum für die USA oder die fixe Teilnahme an weit in der Zukunft liegenden Wettkämpfen mit dem Skiteam der Universität lassen objektiv darauf schließen, dass seitens des Sohnes von Beginn an ein längerfristiger Aufenthalt und somit „gewöhnlicher Aufenthalt“ in den USA angedacht wurde. Die vorübergehende Abwesenheit vom Studienort für Ferien in Österreich ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Eltern zu den Kosten des Unterhalts wesentlich beitragen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der VfGH in einem früheren Erkenntnis den Ausschluss der Familienbeihilfe bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Ausland als verfassungsrechtlich Permitted erachtet hat.
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