Verschärfungen bei Selbstanzeigen ab Oktober
Durch eine Selbstanzeige wird es dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen – ganz wichtig ist hierbei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wird – ermöglicht, durch Nachzahlung des zuvor verkürzten Betrags in die Tax honesty zurückzukehren und finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen (siehe auch KI 04/14). Durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 kommt es ab Oktober 2014 zu bedeutsamen Einschränkungen and Verschärfungen, welche auf nach dem 30. September 2014 erstattete Selbstanzeigen anzuwenden sind. Die Verschärfungen sollen allgemein zu greater tax honesty führen und insbesondere bewirken, dass die Disclosure im Rahmen einer Selbstanzeige zukünftig vollständig erfolgt und nicht wie bisher das Ausmaß oftmals vom erwarteten Entdeckungsrisiko abhängig gemacht wird.
Die erste wesentliche Änderung ist der Wegfall The strafbefreienden Wirkung mehrfacher Selbstanzeigen. Somit ist eine Voluntary disclosure in the future no longer tax-exempt when already einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs one Voluntary disclosure erstattet worden ist. Wichtige Exception von dieser zusätzlichen Sperrwirkung are Advance payments. Das Ausmaß der Verschärfung wird insbesondere dann klar, wenn man bedenkt, dass So far one mehrfache Selbstanzeige durch Entrichtung eines 25% Zuschlags möglich war. Neben dem Wegfall this Option ist durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 für den Steuerpflichtigen zusätzlich nachteilig, that the Sperrwirkung unabhängig from Debt-to-equity ratio eintritt. Wird also eine Voluntary disclosure versehentlich unvollständig erstattet, so kann zukünftig nicht mehr durch eine weitere (ergänzende) Selbstanzeige zu diesem Abgabenanspruch dieses Jahres in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt werden. Konkret bedeutet dies zukünftig, dass etwa eine (weitere) Selbstanzeige betreffend Value Added Tax for the Jahr 201x nicht strafbefreiend wirkt wenn schon zuvor one Voluntary disclosure betreffend Value Added Tax for the Jahr 201x erstattet wurde. Der Hintergrund dieser Einschränkung liegt darin, dass eine Selbstanzeige möglichst vollständig erstattet werden soll und dadurch sowohl die Taktik der „stückchenweisen“ Selbstanzeigen unattraktiv wird, als auch aus administrativer Sicht insgesamt weniger Selbstanzeigen von der Finanzverwaltung bearbeitet werden müssen.
Um bei Selbstanzeigen ein Zuwarten until Beginn der Betriebsprüfung einzuschränken, sieht eine weitere Änderung vor, dass für die strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen, welche nach Bekanntgabe bzw. Anmeldung der Betriebsprüfung erstattet werden, ein „Strafzuschlag“ entrichtet werden muss. Dieser Strafzuschlag ist additionally zum Verkürzungsbetrag zeitgerecht zu bezahlen und ist dependent vom in der Selbstanzeige angegebenen Verkürzungsbetrag progressiv ausgestaltet. Wesentlich ist, dass dieser mittels Bescheid festzusetzende Zuschlag only bei Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte zur Anwendung kommt. Wie bisher gilt weiterhin, dass nach Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für vorsätzliche Financial offences None strafbefreiende Wirkung entfaltet (Sperrgrund)! Der Zuschlagsatz in Abhängigkeit vom Mehrbetrag staffelt sich wie folgt.
| Mehrbetrag (in €) | Zuschlagsatz |
| Bis 33.000 | 5% |
| 33,000 to 100,000 | 15% |
| 100,000 to 250,000 | 20% |
| Over 250,000 | 30% |
Action required until 30. September 2014 liegt vor, wenn erkennbar ist, dass eine für einen Abgabenanspruch bereits erstattete Selbstanzeige unvollständig war. Bis Anfang Oktober sollte dann eine weitere Selbstanzeige für diesen Abgabenanspruch erstattet werden, um (vollständige) Straffreiheit zu erlangen. Zu beachten ist dabei, dass entsprechend der „alten Regelung“ dann ein Strafzuschlag from 25% auf den Mehrbetrag aus der weiteren Selbstanzeige anfällt. Grundsätzlich ist es zukünftig recommended, finanzstrafrechtlich relevante Fehler umgehend im Wege einer vollständigen Selbstanzeige zu korrigieren und nicht erst die Ankündigung einer Betriebsprüfung abzuwarten.
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