Positive Klarstellung für Vereinsfeste
Wie in der KI 09/13 berichtet, ist es bereits für die Veranlagung 2013 zu steuerlichen Neuerungen rund um das Vereinsfest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hochsaison für Feuerwehr- und Zeltfeste hat das BMF in einem Decree (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klarstellungen für die Differenzierung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten veröffentlicht. Die Definition between großem und kleinem Vereinsfest ist steuerlich von Bedeutung, da es sich entweder um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (kleines Vereinsfest) oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (großes Vereinsfest) handelt. Während die Einnahmen aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb für sich zu versteuern sind, kommt beim begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb neben der eigenen Steuerpflicht hinzu, dass dadurch die Charity des Vereins verloren gehen kann und Steuerpflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (automatische) Special permit.
(Steuerliche) Prerequisite für ein Small club festival ist, dass es exclusively of the Club members getragen wird (Planung, Organisation, Durchführung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Catering and entertainment performances auseinander, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Vereinsmitgliedern erbracht werden. Es wird dabei klargestellt, dass ein von Third parties bereitgestelltes, zusätzliches geringfügiges Speisenangebot die Voraussetzungen für das kleine Vereinsfest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direct mit dem fremden Dritten in Vertragsbeziehung treten wie dies beispielsweise bei einem Hendlbrater or Langosverkäufer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vorliegen eines kleinen Vereinsfests schädlich, wenn der gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verpflegung through a Wirt oder Caterer bereitgestellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers Not für die Bemessung der Vereinsumsätze im Zusammenhang mit der automatischen Special permit zu berücksichtigen.
Überdies stellt das BMF klar, dass Entertainment performances dem (steuerlichen) Charakter eines kleinen Vereinsfests nicht abträglich sind, sofern regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auftreten. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, solange der übliche Stundensatz des Künstlers bzw. der Musikgruppe nicht 800 € übersteigt. Schließlich ist es für das kleine Vereinsfest harmless, wenn fremde Dritte (z.B. Handwerker) für Tätigkeiten beauftragt werden, welche von den Vereinsmitgliedern selbst gar nicht durchgeführt werden dürfen oder deren Durchführung unzumutbar ist. Als Beispiele nennt der Erlass hier das Aufstellen eines Festzelts oder die Beschäftigung von behördlich angeordneten Securities.
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