Highlights from the 2nd Amendment Act of 2014

January 2015

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Highlights aus dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Das im December 2014 final beschlossene 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt vor allem Klarstellungen mit sich. Die wesentlichsten Aspekte und Neuerungen, welche grundsätzlich ab 2015 gelten bzw. oftmals bereits für die Veranlagung 2014 Auswirkungen haben, werden nachfolgend dargestellt.

Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen – „Ausländer-KESt“

Die mit 1. Jänner 2015 geltende beschränkte Steuerpflicht auf bestimmte Zinseinkünfte von Ausländern ist eng an die Bestimmungen des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes angelehnt. Nunmehr wurden diesbezüglich einige Klarstellungen getroffen. Bei Investmentfonds, bei denen die Höhe der Interest rates nicht gemeldet wurde, kommt es zu einem pauschalen Ansatz der Zinsen (ähnlich wie im Rahmen der EU-Quellensteuer). Ebenso wird festgelegt, dass nur natürliche Personen von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen umfasst sind und zwar jene, die nicht bereits in the Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen. Die Abfuhr der einbehaltenen KESt auf Zinsen beschränkt Steuerpflichtiger hat einmal jährlich (nicht monatlich) bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Beschränkt Steuerpflichtige können die Anträge auf Rückzahlung bzw. Erstattung der einbehaltenen KESt auf Zinsen erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung einbringen.

Etwas mehr Flexibilität bei internationalen Schachtelbeteiligungen

Bekanntermaßen sind die Veräußerungsgewinne bei sogenannten internationalen Schachtelbeteiligungen tax-free, wodurch im Umkehrschluss ein etwaiger Veräußerungsverlust ebenso wenig steuerlich berücksichtigt werden kann. Sofern jedoch bei Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung damit zu rechnen ist, dass die Beteiligung mit Verlust veräußert werden könnte, kann es ratsam sein, zur Steuerwirksamkeit der Wertänderung der Beteiligung zu optieren. Bisher war die Option zwar formlos möglich, in zeitlicher Hinsicht musste sie jedoch at the latest bei Abgabe der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung for the Year of acquisition der Beteiligung erfolgen. In Zukunft besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung eine unterlassene Option zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung nachzuholen bzw. eine (irrtümlich) abgegebene Option zu widerrufen. Die Option zur Steuerwirksamkeit muss in der Körperschaftsteuererklärung sowie in der Beilage K 10 ausgeübt werden.

Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern

At the seit März 2014 eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern – Niedrigbesteuerung beim Empfänger (d.h. inländische oder vergleichbare ausländische juristische Person des privaten Rechts) vorausgesetzt – kommt es zu mehreren Clarifications. In punkto Niedrigbesteuerung wird festgelegt, dass das Prohibition on removal Also then greift, wenn keine explizite Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt, es aber zu einer Steuerrückerstattung kommt, welche zu einer effektiven Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte von unter 10% führt. Dabei ist irrelevant, ob es zu einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft or an deren Shareholder (wie etwa in Malta) kommt. Das Abzugsverbot greift schon dann, wenn bereits abstrakt die Possibility to späteren Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung besteht. Stellt sich allerdings innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der nichtabzugsfähigen Zins- oder Lizenzaufwendungen heraus, dass es actually to keiner Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung gekommen ist, so kann der Abzug in Österreich nachträglich valid gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass stets auf den Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte abgestellt werden muss, sofern dies nicht der Empfänger der Zahlungen ist. Folglich kann das Abzugsverbot nicht durch die Zwischenschaltung from konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen circumvented become.

Nur mehr eingeschränkte Durchbrechung des Abflussprinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Das bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern geltende Drainage principle wird im Umlaufvermögen at Buildings and Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen, durchbrochen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abgesetzt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Erzielen steuerlicher Verluste I'm Umlaufvermögen prevented werden soll, wenn es zu keiner tatsächlichen Vermögensminderung gekommen ist. Beginnend mit der Veranlagung 2014 kommt es zu einer Klarstellung und Restriction for den weit gefassten Begriff der „Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen“. Wie schon bisher sind Grundstücke von dieser Ausnahmebestimmung umfasst und nunmehr auch die Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium (jeweils Barren und Münzen), sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Für Commercial goods, die nun No longer von der Durchbrechung des Abflussprinzips umfasst sind und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, können die damit verbundenen Costs already as part of the Veranlagung 2014 und nicht erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich berücksichtigt become.

Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer

To the Primary residence exemption nutzen zu können ist es mitunter erforderlich, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre continuous also Principal residence gedient hat und der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird. Klargestellt wird nun, dass die Primary residence exemption even then gelten kann, wenn das Gebäude erst errichtet werden muss. Im Falle der Purchase one unbebauten Grundstücks mit späterer Errichtung des Eigenheims muss die Mindestnutzungsdauer from Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg erfüllt werden und nicht vom Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens.

Einheitlicher Betrieb bei Arbeitsgemeinschaften

Insbesondere für Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe, welche sich für die Durchführung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (z.B. GesbR) zusammenschließen, kommt es für nach Ablauf von 2014 beginnende Wirtschaftsjahre zu Änderungen. So far wurden für Betriebsstätten einer solchen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung jeweils anteilig Betriebsstätten der Mitglieder angenommen. Zu einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (auf Ebene der Personenvereinigung) came es folglich Not. These Ausnahmebestimmung soll mit dem Ziel, Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen zu verhindern, nunmehr eingeschränkt werden, indem sie nur noch bei Auftragswerten from at most 700.000 € (ohne USt) zur Anwendung kommt. Bei höheren Auftragswerten will ab 2015 von einem einheitlichen Operation ausgegangen und es hat ein Feststellungsverfahren zu erfolgen. Für schon vor 2015 bestehende Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragswert von über 5 Mio. € (ohne USt) treten diese Folgen ebenfalls ein.

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