Higher living costs are not an extraordinary burden

February 2015

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Höhere Lebenserhaltungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

The Federal Fiscal Court (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem ungewöhnlich anmutenden Sachverhalt auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob höhere Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz in Luxembourg one Exceptional strain darstellen. Da die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung die Unlimited tax liability in Austria voraussetzt, hatte der Steuerpflichtige ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Wohnsitz in Luxemburg) zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesentliche Pre-requisite dafür ist bekanntermaßen auch, dass das Einkommen zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt bzw. die Auslandseinkünfte nicht mehr als 11.000 € ausmachen.

Wenngleich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im vorliegenden Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steuerlichen Anerkennung einer exceptional strain infolge von höheren Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz eine klare Absage. The three kumulativ zu erfüllenden Requirements for one Exceptional strain are Exceptionality, Inevitability and significant impairment of economic performance. Zwangsläufigkeit impliziert jedoch, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wo er innerhalb Österreichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebenserhaltungskosten within the EU, auch in den jeweiligen städtischen und ländlichen Regionen, unterschiedlich High sind, kann Not abgeleitet werden, dass diese höheren Lebenserhaltungskosten – etwa in Luxemburg verglichen mit Österreich – necessarily becomes an adult und folglich eine Exceptional strain darstellen.

Image: © rangizzz - Fotolia

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