Stricter requirements for Advance Rulings

May 2015

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Stricter requirements for Advance Rulings

Mit der Einführung des so genannten Advance Rulings (Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO) im Jahr 2011 ist es zu verstärkter Recht- und Planungssicherheit für (noch nicht verwirklichte) Steuergestaltungen in den Bereichen Depilations, Reconciliation prices and Group taxation gekommen. Sofern nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 20.000 € entrichtet wurde, kann eine geplante Steuergestaltung von der österreichischen Finanzverwaltung mittels Bescheid „abgesegnet“ werden. Für den Steuerpflichtigen hat dies die angenehme Konsequenz, dass eine solche „gerulte“ Steuergestaltung in einer späteren Business audit prinzipiell nicht angegriffen werden kann. Wichtig ist dabei natürlich, dass bei der tatsächlichen Umsetzung, beispielsweise einer Umgründung, der Vorgehensweise wie sie in dem Application zur Erlangung des Auskunftsbescheids dargestellt is, nicht grob widersprochen It was. Auskunftsbescheide wirken nur unilateral und sind für ausländische Finanzverwaltungen nicht bindend.

For komplexe Verrechnungspreisgestaltungen (z.B. Restrukturierungen der Wertschöpfungskette eines Unternehmens) könnte es in Zukunft schwieriger werden, die Vorteile eines Advance Rulings in Anspruch nehmen zu können. Das BMF hat nämlich in einer Information kurz vor Weihnachten 2014 Criteria aufgestellt, welche bei der Prüfung von Anträgen auf Rulingbescheide mit internationalen Bezügen im Sinne einer „gleichmäßigen Beurteilung“ berücksichtigt werden müssen. Verrechnungspreissachverhalte, für die ein Ruling ja grundsätzlich möglich ist, beinhalten im Regelfall grenzüberschreitende (internationale) Elemente, wodurch es gerade hier zu Verschärfungen kommen kann.

The Prüfkriterien gliedern sich in die drei Bereiche wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit, Verhältnis zum Ausland und Indizien für „unerwünschte“ Gestaltungen. Während das Verhältnis zum Ausland die Möglichkeiten bzw. Pflichten der österreichischen Finanzverwaltung zur Informationsweitergabe betrifft, zielt die Anforderung der wirtschaftlichen Substanz darauf ab, dass die Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich über die notwendigen Mittel verfügt, um die zugedachten Funktionen und Risiken überhaupt übernehmen zu können. The Substanz muss zwar nicht bereits im Zeitpunkt des Rulings bestehen, jedoch im Falle einer späteren Business audit nachgewiesen werden können. Von größter Bedeutung für zukünftige Rulinganträge für z.B. Verrechnungspreisgestaltungen ist das dritte Prüfkriterium, welches aus einer Auflistung von unerwünschten Gestaltungen besteht, welche die Erlangung one Rulingbescheids prevent. Solche unerwünschte Gestaltungen sind beispielsweise die Zwischenschaltung from Companies bzw. Treuhandkonstruktionen ohne wirtschaftlichen Zweck oder die Einschaltung von funktionslosen Gesellschaften, insbesondere in Niedrigsteuerländern oder Tax havens. Ebenso abträglich sind die Einbindung von „Strohmännern“ oder auch Indizien, die auf Bestechung or Money laundering hindeuten.

Immerhin wird in der BMF-Information klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine unerwünschte Gestaltung anzunehmen ist, das Gesamtbild der Verhältnisse herangezogen werden muss. Außerdem ist Not already automatic from one unerwünschten Gestaltung auszugehen, wenn durch unterschiedliche Steuerniveaus im In- und Ausland Tax advantages generiert werden können. Durch die Konkretisierung von Prüfkriterien bei Rulinganträgen mit internationalen Bezügen könnte es idealerweise zukünftig zu more Fairness und Transparenz kommen. Genauso denkbar ist jedoch, dass durch das starre Festhalten an diese Prüfkriterien der bisherige Verhandlungsspielraum wegfällt und komplexe Sachverhalte nicht mehr „gerult“ werden.

Image: © Francois Doisnel - Fotolia

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