Costs for contract termination are not an extraordinary burden

September 2015

Categories: Client Information
HOME• News• Costs for contract termination are not an extraordinary burden
Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante Exceptional strain nur dann vor, wenn die Kriterien der Exceptionality, Inevitability and the Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt fulfilled sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Costs in connection with the Rückabwicklung eines Kaufs einer Immobilie also Exceptional strain geltend machen wollte.

Hintergrund war der Kauf einer Eigentumswohnung, welcher aufgrund der Nichtbehebung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dissolutionsvereinbarung again rückabgewickelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Verkäufer“ in Folge auf Damages, da ihm umfassende Nebenkosten wie z.B. Maklergebühren für die alte und neue Wohnung, Umzugskosten etc. angefallen sind. Da der Käufer im Endeffekt lediglich 20.000 € in einem Vergleich erreichen konnte, wollte er die restlichen Kosten also Exceptional strain geltend machen.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung ausgiebig mit den Requirements for one Exceptional strain auseinander. So muss etwa eine Belastung derart vorliegen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen. Hingegen können Losses of assets wie z.B. Zinsen, die bei der Kalkulation der Schadenersatzansprüche angesetzt wurden, aber keineswegs zu einer Geldausgabe geführt haben, Not also Exceptional strain geltend gemacht werden. An das Kriterium der Inevitability werden ganz besondere Anforderungen gestellt, damit sichergestellt ist, dass nicht das Risiko aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In dem vorliegenden Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf folgenden Handlungen voluntarily takes place, sodass es an der Zwangsläufigkeit fehlt und daher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen is.

Image: © PascalR - Fotolia

Scroll to Top