Capital inflows from Switzerland and Liechtenstein – last chance to notify the bank for a one-off payment by 31 March 2016
Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Unloader“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Switzerland and Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren.
The Kapitalzuflussmeldung caught natural persons, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben:
- Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,
- Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.
Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde.
Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymous one-time payment amounting to 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten.
Damit ein Kunde diese One-time payment in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens March 31, 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung to be done.
Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten?
- Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden.
- Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um zu klären, ob die Report or die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab.
- Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu.
- Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Voluntary disclosure vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen.
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