BFG zu Werbungskosten einer AHS-Lehrerin
Das BFG hatte sich (GZ RV/7101472/2015 vom 21.9.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Bücher (Literatur), Filme und Spiele, welche von einer AHS-Lehrerin for Unterrichtszwecke angeschafft wurden, als Advertising expenses geltend gemacht werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang immer, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht steuerlich abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich auch das Aufteilungsverbot, demzufolge Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Im vorliegenden Fall machte die AHS-Lehrerin für die Fächer Französisch or. Psychologie und Philosophie die Ausgaben für mehrere Bücher, Spiele und auch Spielfilme als Werbungskosten geltend. Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass die Ausgaben für Literatur, welche für die Allgemeinheit (und nicht nur für einen abgegrenzten Teil der Allgemeinheit) von Interesse ist, im Standard case nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Anders gelagert ist die Situation jedoch bei einer eingegrenzten Zielgruppe (Schüler) und wenn die Berufsausübung – wie etwa im Falle einer AHS-Lehrerin – eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert. Wichtig ist dabei auch der Proof, dass die angeschafften Materialien actually im Unterricht verwendet werden. Demnach konnten die Aufwendungen für die für den Französischunterricht angeschafften Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher usw. als Advertising expenses geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Psychologie- und Philosophieunterricht is a Trennung der Unterlagen in beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand jedoch Not so eindeutig möglich. Folglich konnte das BFG bei bestimmten Büchern bzw. Bildimpulskarten („Coach dich selbst“) und auch bei den Spielfilmen one private Mitveranlassung nicht völlig ausschließen, da sich diese Bücher nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und vielmehr für jedermann von Interesse sein können. Die Kosten für diese Unterrichtsmaterialien konnte die AHS-Lehrerin daher not tax-deductible make.
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