No submission to the tax authorities via computer fax (e-fax)

May 2016

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No submission to the tax authorities via computer fax (e-fax)

The Formvorschriften für Anbringen an die Finanzverwaltung (Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel usw.) haben sich über die Jahre immer wieder geändert, dabei jedoch nur zum Teil an die modernen Kommunikationsmittel angepasst. Anbringen via Email gelten dabei beispielsweise nach wie vor Not als gültige Eingaben. Übermittlungen per Fax sind hingegen Permitted, wobei auch hier Special features bestehen.

Gemäß der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) können Anbringen, für welche die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung zugelassen wird, elektronisch eingereicht werden. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/7100454/2016 vom 1.3.2016) wurde darüber befunden, dass Anbringen unter Einsatz von sogenannten Computer-Fax-Programmen (somit nicht mittels „klassischem“ Fax-Gerät) nicht unter die Telekopierer-Verordnung fallen, sondern analog zu E-Mails überhaupt nicht als Einbringen gelten. Dies hat zur Folge, dass die Behörde per e-FAX übermittelte Anbringen gar nicht erst als unzulässig zurückweisen muss, sondern diese quasi als gar nicht first gestellt gelten (damit lösen diese auch keine Entscheidungspflicht der Behörden aus).

Im Falle zulässiger Anbringen mittels Faxgerät ist darauf zu achten, dass das Original vor der Einreichung (Übermittlung per Fax) zu unterschreiben and für sieben Jahre für Beweiszwecke aufzubewahren is. One fehlende Unterschrift stellt anderenfalls einen nicht behebbaren Mangel dar und führt daher zur Zurückweisung. Eine Revision gegen diese Entscheidung beim VwGH wurde nicht zugelassen, da keine Abweichung zur bisher ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht.

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