Transfer pricing documentation requirements expected in Austria

June 2016

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Transfer pricing documentation requirements expected in Austria

With the EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde unlängst auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz im Assessment draft veröffentlicht. Die konzerninternen Verrechnungspreise sind ja in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus bei Betriebsprüfungen geraten und verlangen den Nachweis, dass konzerninterne grenzüberschreitende Transaktionen fremdüblich („at arm’s length“) vergütet werden. Aufbauend auf dem BEPS-Projekt der OECD wie auch im Sinne einer EU-Richtlinien-Umsetzung ist nun auch für österreichische Unternehmen eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentationspflicht vorgesehen. Diese umfasst das Masterfile für den Konzern insgesamt, das Countryfile/Local File für die jeweilige Landesgesellschaft wie auch den völlig neu eingeführten Country by Country Report (CbC-Report). Der Gesetzesentwurf bezeichnet diese Teilbereiche als Stammdokumentation, landesspezifische Dokumentation and länderbezogene Berichterstattung. Da bereits Economic years ab dem 1.1.2016 betroffen sind, ist schnelles Handeln empfehlenswert.

Wenngleich die österreichische Finanzverwaltung schon bisher und nach wie vor – mit Hinweis auf die allgemeinen Nachweispflichten gemäß BAO – von einer Verrechnungspreisdokumentationspflicht ausgegangen ist, sieht der Gesetzesentwurf für österreichische Unternehmen in einem internationalen Konzernverbund bei Überschreiten bestimmter Grenzen nunmehr eine Standardised Verrechnungspreisdokumentationspflicht vor. Dies betrifft jedenfalls die Aufbereitung bzw. Weitergabe einer Stammdokumentation/Masterfile sowie einer landesspezifischen Dokumentation (Local File), sofern nicht die Ausnahmebestimmungen zutreffen. Diese sollen jedoch sehr restriktiv gehandhabt werden, da nur Umsatzerlöse unter 50 Mio. € im Vorjahr von dieser standardisierten Verrechnungspreisdokumentationspflicht befreien. Bei einem Kommissionär oder Handelsvertreter reicht es zur Dokumentationsverpflichtung bereits aus, wenn im Vorjahr mehr als 5 Mio. € an konzerninternen Provisionen erwirtschaftet wurden, selbst wenn die 50 Mio. € Umsatzerlöse nicht überschritten wurden.

Bei der Aufbereitung der Stammdokumentation für in Österreich ansässige Unternehmen wie auch für die Erstellung der landesspezifischen Dokumentation sieht der Gesetzesentwurf keine eindeutigen Vorgaben vor. Allerdings soll eine Konkretisierung im Verordnungswege erfolgen. Anzunehmen ist, dass die österreichische Finanzverwaltung hierbei ebenfalls den OECD-Vorgaben folgen wird und daher z.B. bei der landesspezifischen Dokumentation Fokus auf die Angemessenheit der konzerninternen Transaktionen legt. Obwohl keine verpflichtende Abgabe der Verrechnungspreisdokumentation, etwa gemeinsam mit der Steuererklärung, geplant ist, ist die zeitgerechte Aufbereitung der Verrechnungspreisdokumentation recommended. Dem Gesetzesentwurf folgend können die Finanzbehörden nach Abgabe der Steuererklärung (erstmals für die Veranlagung 2016) die Verrechnungspreisdokumentation des österreichischen Unternehmens anfordern, welche dann within 30 days zur Verfügung gestellt werden muss. Es sind dann Masterfile (Stammdokumentation) und Countryfile (landesspezifische Dokumentation) vorzulegen. Bezüglich der Language The transfer pricing documentation is unlikely to change much compared to previous practice. The documentation must be prepared in German (or another Austrian official language), and the submission of documentation in English für die Wahrung der 30-Tage-Frist ausreichend ist. Sofern es die Finanzbehörden für notwendig erachten, können sie jedoch eine beglaubigte Übersetzung (auf Deutsch) der Verrechnungspreisdokumentation verlangen.

With the CbC-Report wurde im Rahmen des OECD BEPS-Projekts eine zusätzliche Verrechnungspreisdokumentationskomponente eingeführt, welche nun auch in das österreichische Recht übernommen werden soll. Es handelt sich dabei vor allem um eine jährliche länderweise aggregierte Darstellung von diversen Unternehmenskennzahlen wie z.B. gezahlte Ertragsteuern, noch zu zahlende Ertragsteuern (laufendes Jahr), Beschäftigtenanzahl usw. Diese Daten sollen den Finanzverwaltungen der verschiedenen Länder die Risikoanalyse und Auswahl der zu prüfenden Unternehmen erleichtern – In no way darf jedoch allein aus diesen Daten geschlossen werden, dass die Verrechnungspreise eines Konzerns nicht dem Fremdüblichkeitskriterium entsprechen. Diese zusätzliche Informationsaufbereitung betrifft nur große Konzerne, da ein konsolidierter Gesamtumsatz from 750 Mio. € im Vorjahr überschritten werden muss. Sofern eine österreichische Gesellschaft zur Abgabe der länderbezogenen Berichterstattung (via FinanzOnline) verpflichtet ist, jedoch dieser Verpflichtung nicht bzw. nicht zeitgerecht oder unrichtig bzw. unvollständig nachkommt, kann es bei Vorsatz zu einer Geldstrafe von bis 80.000 € kommen. Bei gross negligence beträgt die maximale Geldstrafe 25.000 €. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Image: © Kurt Kleemann - Fotolia

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