No advertising costs lump sum without actual advertising costs

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No advertising costs lump sum without actual advertising costs

Die Pauschalierung von Werbungskosten ist eine in der Praxis relevante Administrative simplification, weil in Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittssätze im Verordnungswege festgelegt werden können. Praktische Bedeutung hat dies beispielsweise für unselbständig tätige Vertreter, Journalisten, Musiker oder Schauspieler. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das BFG (GZ RV/2100004/2015 vom 21.4.2016) festgehalten, dass die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bei bestimmten Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2011) bei verfassungskonformer Auslegung Not dazu dienen darf, Advertising expenses (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Advertising expenses gar nicht anfallen können.

Voraussetzung für den Abzug from Advertising expenses ist demnach, dass der Steuerpflichtige abzugsfähige Ausgaben überhaupt zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Proof bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung. Im Anlassfall war bei einem Representatives nach der Aktenlage nur von marginalen Ausgaben (Internet zuhause, kleinere Bewirtungsrechnungen) auszugehen, welche im allgemeinen Pauschalbetrag von jährlich 132 € als Werbungkostenpauschale (für alle Arbeitnehmer) Deckung finden.

The Entscheidung des BFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zur mit der Verordnung angedachten Zielsetzung, nämlich einen pauschalen Werbungskostenabzug Australia Vereinfachungsgründen auch ohne Aufzeichnungspflichten zuzulassen. Wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat, ist aus der Entscheidung ebenso nicht ersichtlich. Inwieweit sich aus dieser Sichtweise auch Auswirkungen auf andere (gesetzliche) Betriebsausgabenpauschalierungen ergeben, bleibt abzuwarten. Insbesondere beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften von wesentlich beteiligten Shareholders-Managing Directors or Aufsichtsräten (welche oftmals auch weite Teile ihrer Spesen ersetzt bekommen) könnte die in der Entscheidung des BFG aufgezeigte Problematik unter Umständen künftig virulent werden.

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