Exclusion of energy levy compensation for service businesses contravenes EU law

September 2016

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Exclusion of energy levy compensation for service businesses contravenes EU law

With the BBG 2011 was Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Nachteilig von der Änderung betroffen waren dabei Energy-intensive businesses des Dienstleistungssektors wie etwa Einkaufszentren, Hotels oder Skiliftbetreiber, die durch diese Änderung die über den Selbstbehalt hinausgehende Erstattung der Energieabgaben verloren haben. Gegen diese Legislative change haben betroffene Unternehmen Complaint erhoben und diese mit einem Violation against geltendes EU-Recht begründet. Der ECJ (21.7.2016, Rs C-493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Einschränkung als Verstoß gegen das Unionsrecht gewertet. Begründet wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Einschränkung dieser Beilhilfe im Jahr 2011 nicht ordnungsgemäß at the Kommission angemeldet wurde und damit das strenge Transparenzgebot im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unterlaufen It was.

Mangels Genehmigung der geänderten Rechtslage durch die Kommission ist daher vom Fortbestehen der bis zum BBG 2011 current Legal situation auszugehen. Dies bedeutet, dass der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Zeiträume after dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Noch Unclear ist die Situation für Dienstleistungsbetriebe, die für die Energieabgabenvergütung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechtskräftigen Bescheid erwirkt haben.

Komplex wird die Angelegenheit auch für Zeiträume ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe The Kommission reported, wodurch die Restriction auf Produktionsbetriebe ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Permitted ist. Dieser Punkt wird im gegenständlichen Judikat des EuGH nicht behandelt. Da die alte Rechtslage auch für Produktionsunternehmen cheaper ist, kann sich auch für diese – in Abhängigkeit vom Verfahrensstand - möglicherweise ein höherer Rückvergütungsanspruch ergeben.

Image: © John Hurst - Fotolia

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