Changes to Double Taxation Agreements through the Multilateral Instrument

October 2017

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Changes to Double Taxation Agreements through the Multilateral Instrument

Anfang Juni 2017 haben 68 Staaten, neben Österreich alle EU- und EWR-Staaten mit Ausnahme von Estland, in Paris das sogenannte Multilaterale Instrument (MLI) unterzeichnet. MLI steht für "Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting" und soll es ermöglichen, die im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Projekt der OECD erarbeiteten Änderungsvorschläge rasch und relativ unkompliziert ins nationale Recht umzusetzen. Der große Vorteil besteht also darin, dass nicht jedes DBA (langwierig) bilateral neuverhandelt werden muss. Stattdessen geben die teilnehmenden Staaten bekannt, welche in dem MLI vorgesehenen or. möglichen Änderungen sie in ihren DBAs umsetzen möchten – bei Concordance mit dem anderen DBA-Staat kommt es dann zur (quasi automatischen) Change. In Österreich wurde das "Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (es handelt sich dabei wie bei DBAs üblich um einen Staatsvertrag) im National Council und im Bundesrat beschlossen.

Bedeutendes Target des mitunter durch das MLI durchgesetzten BEPS-Projekts ist, dass der Ort, an dem die steuerpflichtigen Profits eines Unternehmens ausgewiesen und taxed werden, besser mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet sowie die Value creation erfolgt. Außerdem soll die Rechtssicherheit for international agierende Unternehmen erhöht werden, indem Doppelbesteuerungskonflikte verbindlich (z.B. durch die Aufnahme eines Schiedsverfahrens in die DBA) und vor allem schneller gelöst werden können. Es soll nicht nur Double taxation prevented werden, sondern auch durch aggressive Steuerplanung und Abkommensmissbrauch hervorgerufene doppelte Nichtbesteuerung. Österreich hat derzeit mit rund 90 Staaten ein DBA abgeschlossen; durch das MLI sollen nun in 38 DBAs Änderungen vorgenommen werden (z.B. in den DBAs mit Deutschland, China, Frankreich, Spanien, Türkei, Russland, usw.).

The MLI is vergleichbar einem DBA aufgebaut – bedeutende Elemente sind etwa Hybride Gestaltungen, Abuse von Doppelbesteuerungsabkommen, Verhinderung der Begründung von Betriebsstätten, Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen und Schiedsgerichtsverfahren. Austria hat sich dazu entschlossen, den vorgeschlagenen Mindeststandard an Changes durch das MLI zu übernehmen. Dieser umfasst uA das Ziel der Bekämpfung der Nichtbesteuerung im Rahmen der Auslegung des Abkommens wie auch die Verhinderung von Abkommensmissbrauch. Hierbei hat sich Österreich für den sogenannten "Principal Purpose Test" entschieden, welcher DBA-Begünstigungen für Transaktionen failed, wenn deren Hauptzweck in dem ausschließlichen Erlangen solcher Begünstigungen liegt. Die Implementation Other Changes in österreichische DBAs hängt davon ab, ob der andere Vertragsstaat Also gewillt ist, seine DBAs dahingehend zu change. Es handelt sich dabei z.B. um das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats bei bestimmten Qualifikationskonflikten zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung, die Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten gelegene Betriebsstätten, Gegenberichtigungsverpflichtungen für Verrechnungspreise und Schiedsverfahren mangels Einigung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach drei Jahren. Nicht umsetzen mittels MLI möchte Österreich (d.h. Österreich hat Vorbehalte dagegen) etwa Änderungen i.Z.m. hybriden Gestaltungen oder bei der Aufteilung von Verträgen zur Betriebsstättenvermeidung.

Nicht nur im Rahmen des MLI selbst, sondern auch danach haben die teilnehmenden Staaten vollste Flexibilität hinsichtlich möglicher Veränderungen an ihren Doppelbesteuerungsabkommen – auch etwa durch (traditionelle) bilaterale Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt. Die vollständige Implementation des MLI in den einzelnen DBAs wird voraussichtlich 2019 bzw. 2020 vollzogen sein. Es wird dann auch zu einer Änderung des OECD-Musterabkommens – gleichsam als Schablone für DBA – gekommen sein. Bis dahin ist es bei Sachverhalten drohender Doppelbesteuerung wichtig, nicht nur das noch aktuelle DBA zu konsultieren, sondern auch die übereinstimmenden bzw. unterschiedlichen Punkte der beiden Staaten aus dem MLI zu berücksichtigen

Image: © Anna Blau - BMF

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