The point in time of the final insolvency loss only after the termination of the insolvency proceedings

October 2017

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The point in time of the final insolvency loss only after the termination of the insolvency proceedings

Sogenannte "internationale Schachtelbeteiligungen" i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen Basically außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer solchen Beteiligung durch die Anschaffung zusätzlicher Anteile, exercised become. Excluded from the Tax neutrality (sofern nicht optiert wurde) sind allerdings tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Durch diese Ausnahme von der Steuerneutralität (daher Steuerwirksamkeit des Verlusts) sollen unbillige Härten avoided werden. Allerdings sind diese Verluste um die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz zu kürzen.

The Supreme Administrative Court hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Point in time ein solch insolvenzbedingter Vermögensverlust anzunehmen ist und folglich steuerlich geltend gemacht can become. Wirtschaftlich kann es auch – so zumindest im vorliegenden Fall entsprechend der Ansicht der österreichischen GmbH mit der insolventen deutschen AG als Beteiligung – quite a lot sein, dass der faktische Vermögensverlust already before dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Verstärkt wurde diese (wirtschaftliche) Perspektive auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haftsumme für die Beteiligung an der deutschen AG obtain had.

The Supreme Administrative Court displays however clear, dass der relevante Text of the law ("tatsächliche und endgültige Vermögensverluste") auf jenen Zeitpunkt abstellt, welcher erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens or. nach Abschluss der Liquidation sein kann. Erst nach Verteilung des Guthabens unter den Insolvenzgläubigern herrscht kein Abwicklungsbedarf mehr und der endgültige Vermögensverlust steht der Höhe nach fest.

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