Increased cost of living due to bulimia as an extraordinary expense
Der Gesetzgeber knüpft bei der steuerlichen Geltendmachung als Exceptional strain an die Voraussetzungen der Exceptionality, Inevitability and the wesentlichen Beeinträchtigung The wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies dürfen die Aufwendungen nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Typischerweise davon except sind Belastungen dann, wenn sie Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Allerdings können auch solche ansonsten nicht steuermindernde Aufwendungen gerade dann abgezogen werden, wenn die Bedingungen für eine außergewöhnliche Belastung erfüllt sind.
The Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0023 vom 31.5.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch Bulimie (Brechattacken) bedingte, höhere Lebenserhaltungskosten one Exceptional strain darstellen können. Die im konkreten Fall höheren Aufwendungen sind nicht nur durch Medikamente oder den Mehrbedarf an Hygieneartikeln begründet, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nahrungsmitteln. Schließlich muss aufgrund von ständigen Erbrechens ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuführen zu können. Während das Tax office die notwendige Exceptionality mit dem Hinweis, dass jeder Mensch essen müsse und somit Ausgaben für Lebensmittel nichts Außergewöhnliches seien, abstritt, sah der VwGH diese Pre-requisite für die außergewöhnliche Belastung als fulfilled an. Durch ein medizinisches Fachgutachten konnte überdies die krankheitsbedingte Verursachung der Mehraufwendungen proven werden. Die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung eines Selbstbehalts waren somit erfüllt.
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