Land register entry fee EU-compliant?
Die Gebühren für Grundbuchseintragungen wurden, nachdem der VwGH die vormaligen Bestimmungen aufgehoben hatte, im Zuge der letzten Gesetzesnovelle mit 1.1.2013 neu geregelt. Die Gebühren betragen 1,1% des Kaufpreises bzw. bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie (egal ob unentgeltlich oder entgeltlich) 1,1% vom dreifachen Einheitswert (maximal aber 30% des Verkehrswertes). Eine absolute Cap der Gebühr ist im Gesetz not provided for.
Im Lichte der Judikatur des EuGH (Rs C-188/95 Fantask) bestehen Bedenken, ob dieses Berechnungsmodell dem EU-Recht entspricht. Laut dem genannten Urteil muss eine Abgabe, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeit berechnet werden. Ein Mitgliedstaat kann pauschale Abgaben vorsehen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, dass die Fees Not die durchschnittlichen Verwaltungskosten der betreffenden Vorgänge to exceed. These Requirements dürften bei der derzeitigen Grundbuchseintragungsgebühr Not vorliegen. Anhand eines grenzüberschreitenden Falles und im Rahmen eines anhängigen Verfahrens könnte die Frage der Vereinbarkeit der Regelung zur Prüfung durch den EuGH angeregt werden. Wir werden Sie zu diesem Thema am Laufenden halten.
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