A functioning rental market as a criterion for customary charges

August 2018

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A functioning rental market as a criterion for customary charges

The tax recognition von Vermietungstätigkeiten von Häusern bzw. Wohnungen durch eine Private foundation an den Founder or to the Beneficiary wird typischerweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. Insbesondere dann, wenn die Immobilie auf die persönlichen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist und aufgrund der Größe, Lage sowie der exklusiven Ausstattung eine rentable Vermietung to one andere Person Not ohne weiteres Granted werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ra 2017/15/0047 vom 22.3.2018) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das von einer Privatstiftung errichtete (und an Stifter und Alleinbegünstigte vermietete) Haus für Zwecke der Einnahmenerzielung errichtet worden sei oder ob keine steuerlich relevante, unternehmerische Actuation vorliegt. Kernaspekt dabei ist die Höhe einer fremdüblichen Miete, welche sich basierend auf früherer Rechtsprechung dadurch auszeichnet, dass die Rendite one marktüblich agierenden Immobilieninvestors (aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung) erzielt wird. Dabei müsste ein Renditezinssatz aus der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten (bzw. gegebenenfalls des Verkehrswertes) zwischen 3% und 5% erzielbar sein (Weiterentwicklung der sogenannten "Renditemiete").

Eine solche abstrakte Renditeberechnung ist jedoch dann nicht notwendig, sofern für das Mietobjekt in der gegebenen Bauart und Ausstattung ein funktionierender Mietenmarkt existiert. Es ist also vom Steuerpflichtigen to be demonstrated, dass ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor Immobilienobjekte vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität errichtet und am Markt gewinnbringend vermietet. Im konkreten Fall wurde im Zusammenhang mit der Vermietung durch die Privatstiftung - im Sinne des Nachweises der Fremdüblichkeit der Vermietung - die Entwicklung des Marktes für Einfamilienhäuser seit Erwerb des Grundstücks verfolgt and documented. Dies umfasst den Ausdruck von seitens Immobilienmaklern im Internet angebotenen Objekten sowohl in Österreich als auch in Deutschland. Allen Objekten ist gemein, dass sie eine Wohnfläche von mindestens 200 m2 haben, über eine überdurchschnittlich gute Ausstattung verfügen und den Mietpreisen entsprechend nur für einen kleinen Teil der Bevölkerung leistbar sind. Das Federal Fiscal Court sah durch diese Sammlung von Vergleichsobjekten den Proof one funktionierenden Mietenmarkts Not also fulfilled an, da sich die vorgelegten Informationen auf die allgemeine Beschreibung der Objekte beschränkten. Neben Angaben zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. zu den Verkehrswerten missing vor allem der Proof, that the Real estate tatsächlich nachgefragt and in weiterer Folge To let worden sind.

The VwGH stimmte dem BFG zu und stellte klar, dass für den Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes mehr getan werden müsse, als Immobilienangebote im Internet zu dokumentieren. Schließlich würde auch ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor before Establishment des Mietobjekts den Mietenmarkt erkunden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die von der Privatstiftung vorgebrachten Argumente, dass es sich bei umfangreicheren Nachweisen um eine unzulässige Beweislastumkehr handeln würde und dabei von einem Durchschnittsbürger das Spezialwissen one Sachverständigen verlangt würde, liefen ins Leere.

Image: © Kurt Kleemann - Fotolia

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