Tax deduction for income from the granting of pipeline rights from 2019
For Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter, die von Infrastrukturbetreibern (aus den Bereichen Strom, Gas, Erdöl oder Fernwärme) für die Benützung des Grundstücks ein Entgelt ("Leitungsentschädigung") obtain, ergeben sich ab 2019 Änderungen in der Durchführung der Besteuerung. So far waren derartige Einkünfte im Rahmen der Income Tax Return anzugeben, henceforth wird ab 1.1.2019 der Infrastrukturbetreiber eine Excise tax amounting to 10% des Auszahlungsbetrages (ohne Umsatzsteuer) einbehalten.
Der Abzugsteuer unterliegen Zahlungen für die Errichtung und Betrieb ober- oder unterirdischer Leitungen, insbesondere im Zusammenhang mit Leitungsmasten, Trafostationen, Messsäulen, Schieberstationen, Gasdruckregelanlagen, Zugangs- und Kontrollschächten, für besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe etc.), Flur- und Folgeschäden, Wegebenützungsübereinkommen, Baulagerplätze, Ersatzaufforstung, Jagdbeeinträchtigung oder die Abgeltung von Bauschäden.
The Infrastrukturbetreiber ist zu einer elektronischen Anmeldung und Einzahlung beim Finanzamt obliged. Zu diesem Zweck benötigt der Infrastrukturbetreiber neben dem Namen und Wohnsitz auch weitere Daten wie die Tax number bzw. alternativ die Sozialversicherungsnummer. Sofern die Zahlungen für andere Beteiligte (z.B. Miteigentümer) entgegengenommen werden, muss der Infrastrukturbetreiber über diesen Umstand informiert werden. Mit dem 10%igen Steuerabzug ist (ähnlich wie bei der Kapitalertragsteuer) die Einkommensteuer abgegolten. Eine Berücksichtigung in der Veranlagung ist dennoch Possible und sinnvoll, wenn sich bei der Tarifbesteuerung insgesamt None oder eine geringere Income tax ergibt. Vereinfachend können dabei die Einkünfte pauschal mit 33% des Auszahlungsbetrages (ohne Umsatzsteuer) angesetzt werden, anderenfalls ist die Höhe der Einkünfte in der Regel anhand eines Expert report nachzuweisen.
Oftmals sind die Grundstückseigentümer Public law corporations (Gebietskörperschaften, kirchliche Einrichtungen usw.). Sofern diese von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit sind, unterliegen die Income aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten wie bisher keiner Steuerbelastung.
Image: © Francois Doisnel - Fotolia
© ebit Steuerberatung GmbH | Client Information