Donation recipients must report donations received by the end of February

February 2019

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Donation recipients must report donations received by the end of February

At the steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor einiger Zeit zu administrativen Änderungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatic erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2018 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2019 an das Finanzamt Report (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Donations können übrigens dann grundsätzlich Not also Special edition berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum des Spenders Not bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Exceptional cases, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.

Image: © Eisenhans - Fotolia

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