Multiple penalty clauses as a deterrent for the joint poaching of colleagues.
Dienstverträge können mitunter vorsehen, dass Employee zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Pönale) verpflichtet werden, wenn sie während des Dienstverhältnisses wie auch after whose Termination Employees direkt oder indirekt abwerben or dies At least versuchen. Ähnliche Vereinbarungen (sogenannte Mitarbeiterschutzklauseln) gibt es auch zum Schutz von Handelspartnern bzw. Customers des bestehenden bzw. früheren Arbeitgebers. Anders formuliert zählt das Unterlassen des Abwerbens von Arbeitskollegen zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers.
The Oh hatte sich (GZ 9 ObA 87/18m vom 27.9.2018) mit einem dazu passenden Sachverhalt zu beschäftigen. Konkret war in den jeweiligen Dienstverträgen eines Ehepaars vereinbart, dass sie eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 € pro Fall bezahlen müssen, wenn sie (auch nach Beendigung ihres eigenen Dienstverhältnisses) Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben bzw. abzuwerben versuchen. Bedeutsam ist hierbei, dass beide versucht haben, möglichst viele ihrer ehemaligen Teammitglieder to one Wechsel zum Konkurrenzunternehmen zu bewegen.
Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für die Konventionalstrafe
Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist die Höhe der Konventionalstrafe, if mehrere Personen an der Abwerbeaktion beteiligt sind und z.B. ein (ehemaliger) Arbeitskollege gleichzeitig von zwei Personen abgeworben wird. Als Alternative zur doppelten Konventionalstrafe bestünde auch die Möglichkeit, dass die beiden Abwerbenden für die Konventionalstrafe solidarisch haften und somit der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen darf. Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass es für die Konventionalstrafe Not einmal zum Eintritt eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber kommen muss (keine Ausgleichsfunktion der Strafe sondern eine Pauschalierung des Schadenersatzanspruchs). Sinn und Zweck liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer von dem ungewünschten Verhalten abzuhalten.
Andernfalls würde die Abschreckungsfunktion konterkariert werden, wenn zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften würden. Schließlich könnten sich beide die dann nur einfache Strafe im Endeffekt teilen, wodurch die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet would be.
The Abschreckungsfunktion würde immer stärker an Bedeutung verlieren, je mehr "Mittäter" an der Abwerbeaktion beteiligt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass oftmals die Probability steigt, dass eine Person gemeinsam mit den Abwerbenden zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, umso mehr Personen auf sie eingewirkt haben. Der OGH entschied somit, dass beide Beteiligten Each gesondert die Konventionalstrafe an ihren ehemaligen Arbeitgeber bezahlen müssen.
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