Additional payment for nursing home costs as an exceptional burden

May 2019

Categories: Client Information
HOME• News• Additional payment for nursing home costs as an exceptional burden
Additional payment for nursing home costs as an exceptional burden

Die Anforderungen an die Geltendmachung von Kosten als Exceptional strain umfassen die Aspekte der Exceptionality, Inevitability and the substantial impairment of economic performance. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Dem Federal Fiscal Court lag unlängst (GZ RV/1100165/2017 vom 21.1.2019) ein Fall zur Beurteilung vor, in dem eine Zuzahlung zu den Kosten des Altersheimaufenthalts der Mutter also Exceptional strain geltend gemacht werden sollte. Fünf Jahre zuvor hatte die Mutter - im Alter von 86 Jahren und bei guter Gesundheit - umfassendes Grundstücksvermögen unentgeltlich auch an ihre Tochter übertragen.

Bei der Beurteilung, ob in der konkreten Situation Raum für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist, müssen mehrere Umstände berücksichtigt werden. Aufwendungen aus Krankheit-, Pflege-, oder Betreuungsbedürftigkeit und folglich auch jene aus der Unterbringung in einem Altersheim können Basically also Exceptional strain geltend gemacht werden, allerdings gekürzt Um Pflegegeld oder Zuschüsse zu den Betreuungskosten. Typischerweise können nur die von der pflegebedürftigen Person selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sofern diese Costs (teilweise) von Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht taken over werden, können sie tax-related ebenso refundable sein, insoweit sie bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung besonders mit dem "Belastungscharakter" und der Inevitability einer solchen Payment auseinander. So liegt beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn Healthcare costs also Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden. Ebenso vereiteln Expenses, the Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind oder aus der Annahme einer Schenkung resultieren, das Kriterium der Inevitability. Im konkreten Fall mangelt es dem BFG folgend an der Inevitability The Costs auf Ebene der Tochter. Eine Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schenkungen ihrer Mutter zur Zuzahlung zu den Heimkosten entscheidend beigetragen hätte. Ihre Mitverursachung zeigt sich ja gerade darin, dass sich die Pflegebedürftige through the Donations an ihre Children und Enkelkinder, abgesehen von ihren Pensionseinkünften, aller Mittel entledigt hat, aus denen sie die Heimkosten selbst hätte tragen können. Gleichermaßen hätte die Mutter damit rechnen müssen, dass sie im Falle von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen sein würde. An der mangelnden steuerlichen Geltendmachung ändert auch nichts, dass die Tochter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Beteiligung an den Heimkosten verpflichtet war. Schließlich waren die Zuzahlungen der Tochter to den Altersheimkosten betragsmäßig weit under dem Worth The geschenkten Liegenschaften, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegen konnte.

Image: © Markus Bormann - Fotolia

Scroll to Top