On the deductibility of expenses from stock option programmes
Stock Option Programme also Vergütungsbestandteil von Führungskräften und Mitarbeitern stellen einen beliebten Anreiz für eine langfristige Unternehmensorientierung dar und binden die Employees to the Shareholder Value des Unternehmens. Über Aktienoptionen erhalten Mitarbeiter das Law, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit ("Erdienungszeitraum") eine vorher definierte Anzahl von Aktien des Unternehmens zu erwerben. Die Mitarbeiter können somit von einer längerfristigen Wertsteigerung des Unternehmens profitieren. Da diese Stock Option Programme Also fiktiv ausgegeben werden können, sind solche Mitarbeitermotivationsprogramme längst nicht mehr nur bei (großen) Aktiengesellschaften ein Thema, sondern vermehrt Also at Start-Ups im Einsatz.
In the Bilanz des Unternehmens werden derartige Mitarbeitermotivationsprogramme gemäß AFRAC-Stellungnahme 3 ähnlich wie in IFRS 2 behandelt. Demnach sollte unternehmensrechtlich bereits im Erdienungszeitraum one Aufwand in jährlich gleichen Raten angesetzt werden. Fraglich vor dem Supreme Administrative Court (GZ Ro 2017/15/0037 vom 31.1.2019) war nun, ob aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips diese Vorgehensweise Also for the Abzugsfähigkeit der Ausgaben im Steuerrecht ihre Gültigkeit Hat.
Der VwGH hatte in dem konkreten Fall zwei unterschiedliche Modelle zur Einräumung von Stock Options zu beurteilen. Im ersten Modell wurde das Grundkapital through Ausgabe neuer Aktien erhöht, um den Arbeitnehmern eine entsprechende Option zum Kauf der neuen Aktien einzuräumen. Der VwGH folgte hier im Ergebnis der Meinung des BMF und sah auf der Ebene der optionsgewährenden Gesellschaft keinen Vermögensabfluss gegeben. Durch den Verwässerungseffekt hätten im Gegensatz zur Gesellschaft die Altaktionäre den Aufwand zu tragen. Da dies aus der Sicht der Gesellschaft einen "Drittaufwand" darstelle, sei eine Abzugsfähigkeit des Aufwands für steuerliche Zwecke nicht gegeben.
In einem zweiten Modell ermächtigten die Aktionäre die Gesellschaft, eigene Anteile über die Börse anzukaufen, um den Arbeitnehmern ein entsprechendes Optionsrecht zum Kauf dieser Aktien einzuräumen. Laut Gerichtshof stellen diese (eigenen) Aktien first tax-related one zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, wobei der Verkauf unter den Anschaffungskosten zu einem steuerlichen Verlust führen kann. Folglich ist dieser Verlust aber erst im Jahr der tatsächlichen Ausübung zu berücksichtigen und Not schon im Erdienungszeitraum. In tax-related Recognized Retirement für ungewisse Verbindlichkeiten ist nicht denkbar, da im vorliegenden Fall durch die laufend zu erbringende Arbeitsleistung kein Belastungsüberhang aus Sicht der Gesellschaft gegeben ist.
Im Ergebnis folgte The Supreme Administrative Court in Bezug auf Einräumung von Stock Options an Mitarbeiter also Not den heimischen Bilanzierungsstandards. Die Einräumung mittels Optionsrecht von jungen Aktien ist eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme, die zu keinem steuerlichen Aufwand der Gesellschaft führt. Bei zugekauften eigenen Aktien ist die Business expense tax-related erst möglich, wenn die Option von den Mitarbeitern exercised wird. Eine steuerlich anerkannte Rückstellungsbildung ist nicht möglich.
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