Tax treatment of an employee's contribution towards a company car
Benützt ein Dienstnehmer einen Car des Arbeitgebers auch für private Zwecke, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der Employee zusätzlich zum Gehalt einen Benefit in kind zu versteuern, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser Benefit in kind beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich 1.5% of the purchase price; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat 2% der Anschaffungskosten zu versteuern. In der Sachbezugsverordnung ist aber auch ein monatlicher Höchstbetrag from 960 € (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal 720 € für PKWs mit weniger Co2-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine sachbezugsspezifische "Luxustangente" in Höhe von 48.000 €. Der "normalen" Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu.
Sofern der Employee an den Arbeitgeber einen Kostenbeitrag für den Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die Sachbezugswerte gemindert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten. In der Rz 186 der Income tax guidelines vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der Cost contribution of the tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit Acquisition costs von über 48.000 € die Kürzung der Sachbezugswerte limited It was.
In einem Urteil vor dem BFG (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die Kürzung des Kostenbeitrags den maximalen monatlichen Sachbezugswert (720 € bzw. 960 €) verwendet. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der wörtliche Inhalt des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse.
Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% - 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 - 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.
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