Shareholdings and attribution obligations

July 2009

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Shareholdings and attribution obligations

Nach bisheriger Rechtsauffassung musste eine steuerpflichtige Zuschreibung bei Beteiligungen nur dann vorgenommen werden, wenn exakt jene Gründe wegfallen sind, die ursprünglich zur Teilwertabschreibung geführt haben. Wenn der Wert der Beteiligung aus anderen Gründen gestiegen ist, war daher no zwingender Zuschreibungsgrund gegeben. Diese Behandlung stand auch in Einklang mit der Rz 2584 der Einkommensteuerrichtlinien und wurde so auch von der Finanzverwaltung exekutiert.

In einem aktuellen Urteil hat der Supreme Administrative Court (22.4.2009, GZ 2007/15/0074) jedoch entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen bei jeglicher Wertsteigerung wieder durch die Vornahme einer Zuschreibung Undo to do sind. Dieses Judikat wird vermutlich dazu führen, dass die Finanzverwaltung künftig Beteiligungen, bei denen in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, genauer auf den aktuellen Wert überprüfen wird.

Wenn es um die Bewertung einer Beteiligung geht, empfiehlt sich daher jedenfalls, den Wert durch ein nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung erstelltes Expert opinion zu untermauern.

Image: © jayrb - Fotolia

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