Vorsteuerabzugsrecht bei Beteiligungsveräußerung
Nach geltender österreichischer Rechtslage are the Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG tax-free, sofern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall steht nach § 12 Abs. 3 Z 2 UStG auch kein Vorsteuerabzug zu. Ist die Beteiligungsveräußerung keiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, kommt mangels unternehmerischer Tätigkeit ebenfalls no Vorsteuerabzug in Betracht.
The ECJ hat sich zuletzt mit der Frage des Vorsteuerabzugsrechtes bei der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Tochtergesellschaft befasst (EuGH 29.10.2009, Rs C-29/08, „AB SKF“). Laut EuGH ist zu unterscheiden, ob die Eingangsleistung, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll (z.B. Beratungsleistungen im Zuge des Verkaufs) immediately mit der Beteiligungsveräußerung in Zusammenhang steht oder nicht. Dies ist laut EuGH dann der Fall, wenn die Expenditure in the Verkaufspreis der Anteile eingehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht für den steuerfreien Anteilsverkauf kein Recht auf Vorsteuerabzug To.
In der Praxis wird der Veräußerungspreis einer Beteiligung jedoch regelmäßig unabhängig von den Ausgaben des Veräußerers sein. Die Ausgaben stellen vielmehr einen Bestandteil der allgemeinen Kosten des Unternehmens dar. Da diese allgemeinen Kosten eher die Preise der steuerpflichtigen Produkte des Unternehmens erhöhen als den steuerfreien Veräußerungspreis, steht in diesem Fall laut EuGH ein Vorsteuerabzugsrecht To.
Im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung sollte daher bei Beteiligungsveräußerungen grundsätzlich ein Vorsteuerabzugsrecht (für z.B. mit der Veräußerung zusammenhängende Beratungsleistungen) bestehen. Das EuGH-Urteil eröffnet somit neue Gestaltungsalternativen, um ein Recht auf Input VAT deduction bei so genannten Share-Deals to obtain.
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