Steuerpflicht von Bonusmeilen erst bei privater Einlösung – keine Lohnsteuerhaftung des Dienstgebers

July 2010

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Steuerpflicht von Bonusmeilen erst bei privater Einlösung – keine Lohnsteuerhaftung des Dienstgebers

Wir haben bereits in der KI 09/08 berichtet, dass bei auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen, die in weiterer Folge für private Zwecke zur Verfügung stehen, ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, der vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass der Sachbezug bereits bei Erwerb der Bonusmeilen - und nicht erst bei deren Einlösung - als zugeflossen gilt.

Nunmehr hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (2007/15/0293 vom 29.4.2010) mit der Thematik der Bonusmeilen auseinander zu setzen. Der VwGH confirmed, dass Bonusmeilen aus Dienstreisen grundsätzlich steuerpflichtig sind, wenn sie privat genutzt werden können, da sie einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Der VwGH erkannte allerdings auch, dass die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der privaten Verwendung – und nicht schon bei Erwerb der Bonusmeilen – eintritt. Werden die Bonusmeilen nicht eingelöst bzw. für berufsbedingte Flüge verwendet, entsteht gar keine Steuerpflicht.

Darüber hinaus stellte der VwGH klar, dass den Employer mangels Zumutbarkeit No obligation zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer sowie The Employee associated costs (Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) trifft. Die privat genutzten Bonusmeilen sind vielmehr vom Dienstnehmer in der Beilage L 1i zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bei Kennzahl 359 anzugeben.

Sofern ein Dienstgeber für Bonusmeilen bislang Lohnsteuer und Lohnnebenkosten abgeführt hat, kann für das laufende Kalenderjahr eine Unrolling vorgenommen werden. Für Vorjahre kann eine Rückerstattung einer zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer vom Dienstnehmer bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Sollten Vorjahre bereits rechtskräftig veranlagt sein, kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.

Image: © gunnar3000 - Fotolia

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