Umsatzsteuerpflicht der Refundierung von Ausbildungskosten

July 2010

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Umsatzsteuerpflicht der Refundierung von Ausbildungskosten

Eine grundlegende Voraussetzung für die Beurteilung ob eine Leistung umsatzsteuerbar ist oder nicht, betrifft das Vorliegen eines Leistungsaustauschs. Ein Leistungsaustausch setzt eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung bei zwei Beteiligten voraus. Wenn dieser Leistungsaustausch fehlt (z.B. bei echten Schadenersatzleistungen), sind diese nicht steuerbar und unterliegen demnach nicht der Umsatzsteuer.

The Universal Flash Storage hatte nun folgenden Fall zu beurteilen (GZ RV/0807-W/06, 7.12.2009): ein Dienstnehmer kündigte vorzeitig seinen Dienstvertrag. Beim Arbeitgeber waren Training costs angefallen, welche laut Kollektivvertrag vom Dienstnehmer anteilig refundiert werden mussten. Es stellt sich demnach die Frage, ob diese Refundierung The Umsatzsteuer zu unterwerfen is.

Bezüglich der Frage des Leistungsaustausches entschied der UFS, dass ein Leistungsaustausch vorliege, da der Arbeitnehmer im Gegenzug für seine Kompensationszahlung eine Leistung vom Arbeitgeber erhalten hätte. Diese Performance besteht in einer höheren Qualifikation, welche grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber verwendet werden kann bzw. zumindest geeignet ist, die Arbeitssuche zu erleichtern. Ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz kann also nicht angenommen werden, selbst dann nicht, wenn das erworbene Wissen z.B. durch einen Branchenwechsel für den Arbeitnehmer nutzlos würde. Die Kompensationszahlungen stellen somit umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch dar und are subject to daher der Value Added Tax. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.

Image: © Frank Merfort - Fotolia

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